Kirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg
auch:
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Das Kirchliche Arbeitsgericht ist das für alle bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz. Es ist zuständig für Streitigkeiten aus Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und KODA-Ordnung. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis/ Arbeitsvertrag sind ausschließlich die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.
Für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).
Diese verweist subsidiär auf die Verfahrensordnung vor dem staatlichen Arbeitsgericht (ArbGG). Es sind zwei Spruchkörper (Kammern) eingerichtet. Dazu wird auf den richterlichen Geschäftsverteilungsplan verwiesen.
Revisionsinstanz ist der Kirchliche Arbeitsgerichtshof beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn.
Anschrift:
Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern
c/o Bischöfliches Ordinariat
Fronhof 4
86152 Augsburg
Tel.: 0821 3166-8721
Fax: 0821 3166-8729
E-Mail: kirchliches-arbeitsgericht-der-bayerischen-dioezesen@bistum-augsburg.de
Geschäftsstellenleiterin:
Marianne Losinger
Richterschaft:
Vorsitzender Richter:
Horst Mayerhofer (auch Vorsitzender der Kammer 1)
Stellvertretender Vorsitzender Richter:
N. N. (auch Vorsitzender der Kammer 2)
Die beiden Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig (vgl. § 16 Abs. 4 KAGO)
6 beisitzende Richterinnen und Richter - Dienstgeberseite
6 beisitzende Richterinnen und Richter - Mitarbeiterseite
Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter der Kammer 1 oder der Kammer 2 und mit je eine/r/m beisitzenden Richter/in von der Dienstgeber- und der Mitarbeiterseite (§ 16 Abs. 2 KAGO). Die beisitzenden Richter/innen werden aus der Liste in alphabetischer Reihenfolge herangezogen (§ 20 Abs. 2 KAGO).
Eine Klage bzw. ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann per Fax oder per Post eingereicht werden. Klage- oder Antragsschrift müssen von der Klagepartei (bzw. Vorsitzenden der MAV) eigenhändig unterzeichnet sein. Wegen des (notwendigen) Inhalts der Klageschrift wird auf § 28 KAGO verwiesen. Eine Einreichung per E-Mail ist bei Gericht nicht zulässig. Das Kirchliche Arbeitsgericht nimmt nicht am elektronischen Rechtsverkehr teil. Eine Übermittlung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach ist nicht möglich. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.
Für die Kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG).
Aufbewahrungsfristen nach AufbewV des Freistaates Bayern
Entscheidungen der Kirchlichen Arbeitsgerichte erster Instanz