Gl�ubigerbeg�nstigung
Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunf�higkeit einem Gl�ubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gew�hrt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den �brigen Gl�ubigern beg�nstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Vgl. � 283c Strafgesetzbuch.