Juristisches Lexikon

Gl�ubigerbeirat

.. . kann vom Vergleichsgericht zur Unterst�tzung und �berwachung des Vergleichsverwalters bestellt werden, wenn der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen l�sst. Die Mitglieder des Gl�ubigerbeirats sind berechtigt, die B�cher und Gesch�ftspapiere des Schuldners und des Vergleichsverwalters einzusehen und Aufkl�rung �ber hierbei sich ergebende Fragen zu verlangen. Sie haben dem Gericht sofort anzuzeigen, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die ein Einschreiten des Gerichts, insbesondere den Erlass von Verf�gungsbeschr�nkungen, die Einstellung des Vergleichsverfahrens oder die Versagung der Best�tigung des Vergleichs zu rechtfertigen verm�gen. Vgl. �� 44, 45 Vergleichsordnung.
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