Juristisches Lexikon

Gesamtstrafe

... ist bei einer Tatmehrheit, also bei mehreren Strafen zu verh�ngen. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, sie muss aber die h�chste Einzelstrafe �bersteigen. Vgl. �� 53 bis 55 Strafgesetzbuch.
Gesamtverm�gen�� >>