Juristisches Lexikon

Gefangenenmeuterei

Nach � 121 Strafgesetzbuch machen sich die Gefangenen strafbar, die sich zusammenrotten oder mit vereinten Kr�ften einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtstr�ger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten n�tigen oder t�tlich angreifen. Strafbar sind auch der gewaltsame Ausbruch oder die Hilfe zum Ausbruch. Die Strafe betr�gt daf�r von drei bis zu f�nf Jahren Freiheitsstrafe. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren F�llen (z.B. wenn der T�ter eine Schusswaffe bei sich f�hrt) wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Gegenbeweis�� >>