Juristisches Lexikon

Geb�hr

... ist eine �ffentliche Abgabe, die als Gegenleistung f�r Amtshandlungen oder sonstige T�tigkeiten der Verwaltung (Verwaltungsgeb�hr) oder f�r die tats�chliche Inanspruchnahme �ffentlicher Einrichtungen oder Anlagen (Benutzungsgeb�hr) erhoben wird. Im Gegensatz zur Steuer und dem Beitrag schuldet die Verwaltung bei der Geb�hr eine individuelle Leistung.
Geb�hrengrunds�tze�� >>