Juristisches Lexikon

Geb�udehaftung

Wird durch den Einsturz eines Geb�udes oder eines anderen mit einem Grundst�ck verbundenen Werks oder durch die Abl�sung von Teilen des Geb�udes oder des Werks ein Mensch get�tet, der K�rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch�digt, so ist der Besitzer des Grundst�cks, sofern der Einsturz oder die Abl�sung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Vgl. � 839 BGB.
Gebietshoheit�� >>