Juristisches Lexikon

G�teverhandlung

... ist die beim Arbeitsgericht vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der g�tlichen Einigung der Parteien stattfindende m�ndliche Verhandlung. Darin hat der Vorsitzende das gesamte Streitverh�ltnis mit den Parteien unter freier W�rdigung aller Umst�nde zu er�rtern. Das Ergebnis der G�teverhandlung, insbesondere der Abschluss eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen. Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der G�teverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Vgl. � 54 Arbeitsgerichtsgesetz.
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