(1) Die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
- 1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
- 2.
den Bedarf unter Ber�cksichtigung der W�nsche, Bed�rfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten f�r einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
- 3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
- 1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden k�nnen,
- 2.
ein m�glichst wirksames, vielf�ltiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gew�hrleistet ist,
- 3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
- 4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Ber�cksichtigung spezifischer Bedarfslagen gef�rdert werden k�nnen,
- 5.
junge Menschen und Familien in gef�hrdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gef�rdert werden,
- 6.
M�tter und V�ter Aufgaben in der Familie und Erwerbst�tigkeit besser miteinander vereinbaren k�nnen.
(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gew�hrung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Ma�gabe von � 36a Absatz 2 umfasst auch Ma�nahmen zur Qualit�tsgew�hrleistung der Leistungserbringung.
(4) Die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Tr�ger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung fr�hzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie �ber�rtlich t�tig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des �ber�rtlichen Tr�gers vom Landesjugendhilfeausschuss zu h�ren. Das N�here regelt das Landesrecht.
(5) Die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere �rtliche und �ber�rtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bed�rfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.