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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
� 80�Jugendhilfeplanung

(1) Die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Ber�cksichtigung der W�nsche, Bed�rfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten f�r einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden k�nnen,
2.
ein m�glichst wirksames, vielf�ltiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gew�hrleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Ber�cksichtigung spezifischer Bedarfslagen gef�rdert werden k�nnen,
5.
junge Menschen und Familien in gef�hrdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gef�rdert werden,
6.
M�tter und V�ter Aufgaben in der Familie und Erwerbst�tigkeit besser miteinander vereinbaren k�nnen.
(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gew�hrung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Ma�gabe von � 36a Absatz 2 umfasst auch Ma�nahmen zur Qualit�tsgew�hrleistung der Leistungserbringung.
(4) Die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Tr�ger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung fr�hzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie �ber�rtlich t�tig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des �ber�rtlichen Tr�gers vom Landesjugendhilfeausschuss zu h�ren. Das N�here regelt das Landesrecht.
(5) Die Tr�ger der �ffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere �rtliche und �ber�rtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bed�rfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
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