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Gesetz �ber die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

MTBG

Ausfertigungsdatum: 24.02.2021

Vollzitat:

"MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) ge�ndert worden ist"

Stand:Ge�ndert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)

N�heres zur Standangabe finden Sie im Men� unter Hinweise

Fu�note

(+++ Textnachweis ab: 4.3.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 24.2.2021 I 274 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am 1.1.2023 in Kraft getreten. � 69 tritt gem. Art. 15 Abs. 3 dieses G am 4.3.2021 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhalts�bersicht�

Teil 1
�
Erlaubnis zum
F�hren der Berufsbezeichnung
�
� �1Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung
� �2R�cknahme der Erlaubnis
� �3Widerruf der Erlaubnis
� �4Ruhen der Erlaubnis
�
Teil 2
�
Vorbehaltene T�tigkeiten
�
� �5Vorbehaltene T�tigkeiten f�r Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
� �6Ausnahmen von den vorbehaltenen T�tigkeiten
�
Teil 3
�
Ausbildung
und Ausbildungsverh�ltnis
�
Abschnitt 1
�
Allgemeines
�
� �7Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
�
Abschnitt 2
�
Ziele der Ausbildung
�
� �8Allgemeines Ausbildungsziel
� �9Berufsspezifisches Ausbildungsziel f�r Medizinische Technologinnen f�r Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen f�r Laboratoriumsanalytik
� 10Berufsspezifisches Ausbildungsziel f�r Medizinische Technologinnen f�r Radiologie und Medizinische Technologen f�r Radiologie
� 11Berufsspezifisches Ausbildungsziel f�r Medizinische Technologinnen f�r Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen f�r Funktionsdiagnostik
� 12Berufsspezifisches Ausbildungsziel f�r Medizinische Technologinnen f�r Veterin�rmedizin und Medizinische Technologen f�r Veterin�rmedizin
�
Abschnitt 3
�
Ausbildung
�
� 13Dauer und Struktur der Ausbildung
� 14Voraussetzungen f�r den Zugang zur Ausbildung
� 15Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
� 16Anrechnung von Fehlzeiten
� 17Verl�ngerung der Ausbildungsdauer
� 18Mindestanforderungen an Schulen
� 19Praktische Ausbildung
� 20Praxisanleitung
� 21Tr�ger der praktischen Ausbildung
� 22Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
� 23Praxisbegleitung
� 24Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
� 25Staatliche Pr�fung
�
Abschnitt 4
�
Ausbildungsverh�ltnis
�
� 26Ausbildungsvertrag
� 27Inhalt des Ausbildungsvertrages
� 28Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
� 29Vertragsschluss bei Minderj�hrigen
� 30Anwendbares Recht
� 31Pflichten des Tr�gers der praktischen Ausbildung
� 32Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
� 33Pflichten der auszubildenden Person
� 34Ausbildungsverg�tung
� 35�berstunden
� 36Probezeit
� 37Ende des Ausbildungsverh�ltnisses
� 38Beendigung des Ausbildungsvertrages durch K�ndigung
� 39Wirksamkeit der K�ndigung
� 40Besch�ftigung im Anschluss an das Ausbildungsverh�ltnis
� 41Nichtigkeit von Vereinbarungen
�
Teil 4
�
Anerkennung von
Berufsqualifikationen
�
Abschnitt 1
�
Allgemeine Vorschriften
�
� 42Begriffsbestimmungen
� 43Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
� 44Pr�fungsreihenfolge
� 45Bescheid �ber die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
�
Abschnitt 2
�
Besondere Vorschriften
�
� 46Anerkennung von au�erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
� 47Wesentliche Unterschiede
� 48Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
� 49Anpassungsma�nahmen
� 50Eignungspr�fung oder Anpassungslehrgang
� 51Kenntnispr�fung oder Anpassungslehrgang
� 52Europ�ischer Berufsausweis
�
Abschnitt 3
�
Partielle Berufsaus�bung
�
� 53Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung
�
Teil 5
�
Erbringen von Dienstleistungen
�
Abschnitt 1
�
Erbringung von
Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
�
� 54Dienstleistungserbringung
� 55Meldung der Dienstleistungserbringung
� 56Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
� 57Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
� 58Entscheidung �ber die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
� 59Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
� 59aDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsaus�bung
�
Abschnitt 2
�
Dienstleistungserbringung
in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
�
� 60Bescheinigung der zust�ndigen Beh�rde
�
Teil 6
�
Zust�ndigkeiten
und Aufgaben der Beh�rden
�
� 61Zust�ndige Beh�rde
� 62Gemeinsame Einrichtungen
� 63Unterrichtungs- und �berpr�fungspflichten
� 64Warnmitteilung durch die zust�ndige Beh�rde
� 65Unterrichtung �ber �nderungen
� 66L�schung einer Warnmitteilung
� 67Unterrichtung �ber gef�lschte Berufsqualifikationsnachweise
� 68Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
�
Teil 7
�
Verordnungserm�chtigung
�
� 69Erm�chtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung
�
Teil 8
�
Bu�geldvorschriften
�
� 70Bu�geldvorschriften
�
Teil 9
�
�bergangs- und
Schlussvorschriften
�
� 71Fortgelten der Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung
� 72Fortgelten der Best�tigung zur partiellen Berufsaus�bung
� 73Abschluss begonnener Ausbildungen
� 74Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz
� 75�bergangsvorschrift f�r die Anerkennung ausl�ndischer Berufsqualifikationen
� 76Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

Teil 1
Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 1�Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung
1.
„Medizinische Technologin f�r Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Laboratoriumsanalytik“,
2.
„Medizinische Technologin f�r Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe f�r Radiologie“,
3.
„Medizinische Technologin f�r Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Funktionsdiagnostik“ oder
4.
„Medizinische Technologin f�r Veterin�rmedizin“ oder „Medizinischer Technologe f�r Veterin�rmedizin“
f�hren will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
1.
die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Pr�fung nach � 25 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverl�ssigkeit zur Aus�bung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus�bung des Berufs ungeeignet ist und
4.
�ber die Kenntnisse der deutschen Sprache verf�gt, die f�r die Aus�bung des Berufs erforderlich sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 2�R�cknahme der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung ist zur�ckzunehmen, wenn
1.
bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen Beruf nicht abgeschlossen gewesen ist,
2.
die Voraussetzungen f�r die Anerkennung der au�erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation in dem jeweiligen Beruf nicht vorgelegen haben oder
3.
die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverl�ssigkeit zur Berufsaus�bung ergibt.
(2) Die Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung kann zur�ckgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsaus�bung geeignet gewesen ist.
(3) Im �brigen bleiben die dem ��48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unber�hrt.

Fu�note

(+++ � 2: Zur Anwendung vgl. � 53 Abs. 6 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 3�Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverl�ssigkeit zur Berufsaus�bung ergibt.
(2) Die Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsaus�bung geeignet ist.
(3) Im �brigen bleiben die dem ��49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unber�hrt.

Fu�note

(+++ � 3: Zur Anwendung vgl. � 53 Abs. 6 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 4�Ruhen der Erlaubnis

(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn
1.
gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverl�ssigkeit zur Berufsaus�bung ergeben w�rde, oder
2.
die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vor�bergehend nicht mehr zur Aus�bung des Berufs geeignet ist oder
3.
sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht �ber die Kenntnisse der deutschen Sprache verf�gt, die f�r die Aus�bung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Fu�note

(+++ � 4: Zur Anwendung vgl. � 53 Abs. 6 +++)

Teil 2
Vorbehaltene T�tigkeiten

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 5�Vorbehaltene T�tigkeiten f�r Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1) Die folgenden T�tigkeiten d�rfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen f�r Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen f�r Laboratoriumsanalytik ausge�bt werden:
1.
Durchf�hrung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschlie�lich Plausibilit�tskontrolle, Validierung und Qualit�tssicherung,
2.
Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Pr�paraten zur Pr�fung f�r die �rztliche Diagnostik einschlie�lich Plausibilit�tskontrolle und Qualit�tssicherung.
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten T�tigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Untersuchungen von K�rperfl�ssigkeiten und Ausscheidungen.
(2) Die folgenden T�tigkeiten d�rfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen f�r Radiologie und Medizinischen Technologen f�r Radiologie ausge�bt werden:
1.
technische Durchf�hrung und Beurteilung der Qualit�t der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren einschlie�lich Qualit�tssicherung sowie Verabreichung von Pharmaka f�r die bildgebenden Verfahren nach �rztlicher Anordnung,
2.
technische Durchf�hrung der Strahlentherapie sowie Mitwirkung bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion an der Patientin oder am Patienten einschlie�lich Qualit�tssicherung,
3.
technische Durchf�hrung der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschlie�lich Qualit�tssicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka f�r nuklearmedizinische Standarduntersuchungen nach �rztlicher Anordnung,
4.
Durchf�hrung physikalisch-technischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radiologischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse.
Das Strahlenschutzgesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unber�hrt.
(3) Die folgenden T�tigkeiten d�rfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen f�r Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen f�r Funktionsdiagnostik ausge�bt werden:
1.
Durchf�hrung funktionsdiagnostischer Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie einschlie�lich Plausibilit�tskontrolle und Qualit�tssicherung,
2.
Durchf�hrung der Vorbefundung zu den jeweiligen funktionsdiagnostischen Untersuchungen.
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten T�tigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende T�tigkeiten und einfache Funktionspr�fungen.
(4) Die folgenden T�tigkeiten d�rfen auf dem Gebiet der Veterin�rmedizin nur von Medizinischen Technologinnen f�r Veterin�rmedizin und Medizinischen Technologen f�r Veterin�rmedizin ausge�bt werden:
1.
Durchf�hrung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschlie�lich Plausibilit�tskontrolle, Validierung und Qualit�tssicherung,
2.
Durchf�hrung von Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln einschlie�lich Plausibilit�tskontrolle, Validierung und Qualit�tssicherung,
3.
Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Pr�paraten f�r die tier�rztliche Diagnostik einschlie�lich Plausibilit�tskontrolle und Qualit�tssicherung,
4.
Durchf�hrung von Untersuchungen in der Spermatologie einschlie�lich Plausibilit�tskontrolle, Validierung und Qualit�tssicherung.
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten T�tigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Untersuchungen von K�rperfl�ssigkeiten und Ausscheidungen.
(5) T�tigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, d�rfen von den in den Abs�tzen 1 bis 4 genannten Personen nur auf �rztliche, zahn�rztliche oder tier�rztliche Anforderung oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausge�bt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 6�Ausnahmen von den vorbehaltenen T�tigkeiten

(1) Die in ��5 Absatz 1 bis 4 den Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen vorbehaltenen T�tigkeiten k�nnen auch von folgenden Personen unter folgenden Voraussetzungen ausge�bt werden:
1.
Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung �ber die erforderlichen Fachkenntnisse, F�higkeiten und Fertigkeiten zur Aus�bung der genannten T�tigkeiten verf�gen, sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
2.
Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, soweit sie Arbeiten ausf�hren, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung �bertragen sind,
3.
Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich �berwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen T�tigkeiten nach � 5 aus�ben, sofern diese T�tigkeit Gegenstand ihrer Ausbildung und Pr�fung war,
4.
Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung nach � 53 im Umfang der Erlaubnis,
5.
Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die, ohne nach den Nummern 1 bis 4 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwortung einer der in Nummer 1 genannten Personen t�tig werden.
(2) Personen mit einer Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin f�r Veterin�rmedizin“ oder „Medizinischer Technologe f�r Veterin�rmedizin“ k�nnen vorbehaltene T�tigkeiten nach � 5 Absatz 1 aus�ben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis w�hrend eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizinischen Technologin f�r Laboratoriumsanalytik oder eines Medizinischen Technologen f�r Laboratoriumsanalytik auf diesem Gebiet t�tig gewesen sind.
(3) Personen mit einer Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin f�r Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Laboratoriumsanalytik“ k�nnen vorbehaltene T�tigkeiten nach � 5 Absatz 4 aus�ben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis w�hrend eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizinischen Technologin f�r Veterin�rmedizin oder eines Medizinischen Technologen f�r Veterin�rmedizin auf diesem Gebiet t�tig gewesen sind.

Teil 3
Ausbildung und Ausbildungsverh�ltnis

Abschnitt 1
Allgemeines

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 7�Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Auf die Ausbildung und das Ausbildungsverh�ltnis nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

Abschnitt 2
Ziele der Ausbildung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 8�Allgemeines Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen vermittelt die f�r die selbst�ndige Berufsaus�bung in dem jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen einschlie�lich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der F�higkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Dar�ber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen.
(2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre pers�nliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 9�Berufsspezifisches Ausbildungsziel f�r Medizinische Technologinnen f�r Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen f�r Laboratoriumsanalytik

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin f�r Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen f�r Laboratoriumsanalytik sind zu bef�higen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbst�ndig wahrzunehmen:
1.
biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschlie�lich Pr�analytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuf�hren,
2.
histologische, zytologische und weitere morphologische Pr�parate zur Pr�fung f�r die �rztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
3.
die Qualit�t der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin f�r Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen f�r Laboratoriumsanalytik sind weiterhin zu bef�higen, insbesondere die folgenden �bergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
1.
personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angeh�rigen,
2.
interdisziplin�re und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
3.
Erkennen von Notf�llen und Einleiten der erforderlichen Ma�nahmen,
4.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
5.
medizinische und technische Fachexpertise f�r die durchzuf�hrenden Analyseprozesse,
6.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
7.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplin�rer L�sungen, die die Optimierung der Arbeitsabl�ufe erm�glichen und die Bed�rfnisse der Patientinnen und Patienten ber�cksichtigen,
8.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualit�t des eigenen beruflichen Handelns,
9.
Ber�cksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 10�Berufsspezifisches Ausbildungsziel f�r Medizinische Technologinnen f�r Radiologie und Medizinische Technologen f�r Radiologie

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin f�r Radiologie und zum Medizinischen Technologen f�r Radiologie sind zu bef�higen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbst�ndig wahrzunehmen:
1.
radiologische Diagnostik und Behandlung mit ionisierender Strahlung und andere bildgebende Verfahren einschlie�lich der Verabreichung von Pharmaka nach �rztlicher Anordnung zu planen, vorzubereiten und technisch durchzuf�hren,
2.
Strahlentherapie entsprechend dem jeweiligen individuellen Bestrahlungsplan vorzubereiten und technisch durchzuf�hren,
3.
offene radioaktive Stoffe f�r die nuklearmedizinische Diagnostik nach �rztlicher Anordnung vorzubereiten und sie Patientinnen und Patienten zu verabreichen,
4.
die jeweils erforderlichen Strahlenschutzma�nahmen zu planen, vorzubereiten und technisch durchzuf�hren,
5.
physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie auszuf�hren,
6.
die Qualit�t der Durchf�hrung und der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungs- und Behandlungsprozesse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin f�r Radiologie und zum Medizinischen Technologen f�r Radiologie sind weiterhin zu bef�higen, insbesondere die folgenden �bergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
1.
Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angeh�rigen in ihr Handeln,
2.
personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angeh�rigen,
3.
interdisziplin�re und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
4.
Erkennen von Notf�llen und Einleiten der erforderlichen Ma�nahmen,
5.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
6.
medizinische und technische Fachexpertise f�r die durchzuf�hrenden Ma�nahmen,
7.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
8.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplin�rer L�sungen, die die Optimierung der Arbeitsabl�ufe erm�glichen und die Bed�rfnisse der Patientinnen und Patienten ber�cksichtigen,
9.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualit�t des eigenen beruflichen Handelns,
10.
Ber�cksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 11�Berufsspezifisches Ausbildungsziel f�r Medizinische Technologinnen f�r Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen f�r Funktionsdiagnostik

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin f�r Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen f�r Funktionsdiagnostik sind zu bef�higen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbst�ndig wahrzunehmen:
1.
funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen zu planen, vorzubereiten und durchzuf�hren,
2.
w�hrend der jeweiligen Untersuchung eine Plausibilit�tskontrolle durchzuf�hren und, soweit erforderlich, eine Vorbefundung und Anpassungen im Untersuchungsablauf vorzunehmen,
3.
die Qualit�t der jeweiligen Untersuchungsprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin f�r Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen f�r Funktionsdiagnostik sind weiterhin zu bef�higen, insbesondere die folgenden �bergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
1.
Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angeh�rigen in ihr Handeln,
2.
personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angeh�rigen,
3.
interdisziplin�re und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
4.
Erkennen von Notf�llen und Einleiten der erforderlichen Ma�nahmen,
5.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
6.
medizinische und technische Fachexpertise f�r die durchzuf�hrenden Ma�nahmen,
7.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
8.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplin�rer L�sungen, die die Optimierung der Arbeitsabl�ufe erm�glichen und die Bed�rfnisse der Patientinnen und Patienten ber�cksichtigen,
9.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualit�t des eigenen beruflichen Handelns,
10.
Ber�cksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 12�Berufsspezifisches Ausbildungsziel f�r Medizinische Technologinnen f�r Veterin�rmedizin und Medizinische Technologen f�r Veterin�rmedizin

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin f�r Veterin�rmedizin und zum Medizinischen Technologen f�r Veterin�rmedizin sind zu bef�higen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbst�ndig wahrzunehmen:
1.
biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschlie�lich Pr�analytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuf�hren,
2.
Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln,
3.
histologische, zytologische und weitere morphologische Pr�parate zur Pr�fung f�r die tier�rztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
4.
die Qualit�t der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.
Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbesondere in der Lebensmitteltechnologie und in der Spermatologie zu vermitteln.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin f�r Veterin�rmedizin und zum Medizinischen Technologen f�r Veterin�rmedizin sind weiterhin zu bef�higen, insbesondere die folgenden �bergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:
1.
interdisziplin�re und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,
2.
Erkennen von Notf�llen und Einleiten der erforderlichen Ma�nahmen,
3.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,
4.
medizinische und technische Fachexpertise f�r die durchzuf�hrenden Analyseprozesse,
5.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,
6.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplin�rer L�sungen, die die Optimierung der Arbeitsabl�ufe erm�glichen,
7.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualit�t des eigenen beruflichen Handelns,
8.
Ber�cksichtigung von Aspekten des Tierschutzes, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Wirtschaftlichkeit.

Abschnitt 3
Ausbildung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 13�Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.
(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit h�chstens f�nf Jahre.
(3) Die Ausbildung besteht aus
1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.
(4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4�600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung:
1.
f�r die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin f�r Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen Technologen f�r Laboratoriumsanalytik“ 2�600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2�000 Stunden praktische Ausbildung;
2.
f�r die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin f�r Radiologie“ oder zum „Medizinischen Technologen f�r Radiologie“ 2�600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2�000 Stunden praktische Ausbildung;
3.
f�r die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin f�r Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen Technologen f�r Funktionsdiagnostik“ 2�400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2�200 Stunden praktische Ausbildung;
4.
f�r die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin f�r Veterin�rmedizin“ oder zum „Medizinischen Technologen f�r Veterin�rmedizin“ 2�600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2�000 Stunden praktische Ausbildung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 14�Voraussetzungen f�r den Zugang zur Ausbildung

Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
1.
mindestens einen der folgenden Abschl�sse besitzt:
a)
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
b)
einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, f�r den eine regul�re Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverl�ssigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und
4.
�ber die Kenntnisse der deutschen Sprache verf�gt, die f�r das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 15�Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

(1) Die zust�ndige Beh�rde kann auf Antrag
1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
2.
erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.
(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach � 13 Absatz 2 verk�rzen.
(3) Durch die Anrechnung darf nicht gef�hrdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 16�Anrechnung von Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1.
Urlaub, einschlie�lich Bildungsurlaub,
2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gr�nden
a)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Besch�ftigungsverbote.
Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Besch�ftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht �berschreiten.
(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zust�ndige Beh�rde auch �ber Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten ber�cksichtigen, wenn
1.
eine besondere H�rte vorliegt und
2.
das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gef�hrdet wird.
(3) Freistellungsanspr�che nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unber�hrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 17�Verl�ngerung der Ausbildungsdauer

(1) Die auszubildende Person kann bei der zust�ndigen Beh�rde die Verl�ngerung der Ausbildungsdauer beantragen.
(2) Die Verl�ngerung um h�chstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn
1.
die Verl�ngerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen und
2.
eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht m�glich ist.
(3) Besteht die auszubildende Person die staatliche Pr�fung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Pr�fung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbildungsdauer bis zur n�chstm�glichen Wiederholungspr�fung, h�chstens jedoch um ein Jahr zu verl�ngern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 18�Mindestanforderungen an Schulen

(1) Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen statt.
(2) Die Schulen m�ssen folgende Mindestanforderungen nachweisen:
1.
die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine p�dagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau;
2.
hauptberufliche Lehrkr�fte, die fachlich im medizinisch-technischen Bereich qualifiziert sind und �ber eine abgeschlossene p�dagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verf�gen;
3.
ein Verh�ltnis von mindestens einer hauptberuflichen Lehrkraft f�r den theoretischen und praktischen Unterricht zu 20 Ausbildungspl�tzen;
4.
das Vorhandensein der f�r die Ausbildung erforderlichen R�ume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehrmittel und Lernmittel.
(3) Die L�nder k�nnen durch Landesrecht das N�here zu den Mindestanforderungen bestimmen und weitere, auch dar�ber hinausgehende Anforderungen festlegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 19�Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung wird durchgef�hrt in geeigneten
1.
Krankenh�usern, die zur Versorgung nach � 108 des F�nften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, und
2.
ambulanten Einrichtungen.
Die Ausbildung in der veterin�rmedizinischen Technologie kann dar�ber hinaus in hierf�r geeigneten Einrichtungen stattfinden.
(2) Die praktische Ausbildung darf nur in Krankenh�usern und Einrichtungen durchgef�hrt werden, die sicherstellen, dass w�hrend der praktischen Ausbildung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person im Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl erfolgt. Abweichend von Satz 1 k�nnen die L�nder bis zum 31. Dezember 2030 in dem jeweiligen Beruf einen geringeren Umfang f�r eine Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person vorsehen, jedoch nicht unter 10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl.
(3) Die Geeignetheit von Krankenh�usern und Einrichtungen f�r die Durchf�hrung der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
(4) Im Fall von Rechtsverst��en kann die zust�ndige Beh�rde einem Krankenhaus oder einer Einrichtung die Durchf�hrung der praktischen Ausbildung untersagen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 20�Praxisanleitung

Die praxisanleitende Person f�hrt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen T�tigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess w�hrend der praktischen Ausbildung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 21�Tr�ger der praktischen Ausbildung

(1) Eine nach ��19 geeignete Einrichtung ist der Tr�ger der praktischen Ausbildung. Der Tr�ger der praktischen Ausbildung ist f�r die Durchf�hrung der praktischen Ausbildung verantwortlich.
(2) Der Tr�ger der praktischen Ausbildung hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
1.
mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschlie�en,
2.
einen Ausbildungsplan f�r die praktische Ausbildung zu erstellen,
3.
soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit weiteren f�r die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen eine Vereinbarung �ber die Durchf�hrung von Teilen der praktischen Ausbildung zu schlie�en und
4.
die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter Form sicherzustellen.
(3) In der Kooperationsvereinbarung nach ��22 Nummer 1 kann der Tr�ger der praktischen Ausbildung die Schule
1.
zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollm�chtigen und
2.
mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 benannten Aufgaben beauftragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 22�Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule

Die Schule
1.
wirkt mit dem Tr�ger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,
2.
tr�gt die Gesamtverantwortung f�r die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,
3.
erstellt ein schulinternes Curriculum,
4.
pr�ft, ob der Ausbildungsplan f�r die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und
5.
unterst�tzt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 23�Praxisbegleitung

(1) Die Schule unterst�tzt die Auszubildenden w�hrend der praktischen Ausbildung fachlich und p�dagogisch durch eine praxisbegleitende Person.
(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterst�tzen die Schulen bei der Durchf�hrung der Praxisbegleitung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 24�Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan

(1) Das schulinterne Curriculum nach ��22 Nummer 3 wird f�r den theoretischen und praktischen Unterricht erstellt.
(2) In dem Ausbildungsplan nach ��21 Absatz 2 Nummer 2 ist die praktische Ausbildung zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das allgemeine und das jeweilige berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht werden k�nnen.
(3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung nach ��69 sind bei Erstellung des schulinternen Curriculums und des Ausbildungsplans einzuhalten.
(4) Die Schule und der Tr�ger der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.
(5) Die L�nder k�nnen unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage f�r die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen erlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 25�Staatliche Pr�fung

(1) Die Ausbildung schlie�t mit einer staatlichen Pr�fung ab.
(2) Mit der staatlichen Pr�fung wird �berpr�ft, ob die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht hat.

Abschnitt 4
Ausbildungsverh�ltnis

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 26�Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Tr�ger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schlie�en.
(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgesch�ft zur �nderung des Ausbildungsvertrages bed�rfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 27�Inhalt des Ausbildungsvertrages

(1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
den Ausbildungsplan f�r die praktische Ausbildung,
4.
die Dauer der regelm��igen t�glichen oder w�chentlichen Arbeitszeit und
5.
die Zahlungsmodalit�ten und die H�he der Ausbildungsverg�tung einschlie�lich des Umfangs etwaiger Sachbez�ge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigef�gt werden:
1.
die Dauer der Probezeit,
2.
die Dauer des Urlaubs,
3.
die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung nach � 69 in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gek�ndigt werden kann,
5.
der Hinweis auf die M�glichkeit der Vertragsverl�ngerung nach � 37 Absatz 2,
6.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des Tr�gers der praktischen Ausbildung nach ��5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach ��4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 28�Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages

Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Schule, mit der der Tr�ger der praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem Ausbildungsvertrag zustimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 29�Vertragsschluss bei Minderj�hrigen

Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderj�hrigen gemeinsam von der minderj�hrigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schlie�en. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuh�ndigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 30�Anwendbares Recht

Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die f�r den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrunds�tze anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 31�Pflichten des Tr�gers der praktischen Ausbildung

(1) Der Tr�ger der praktischen Ausbildung ist insbesondere verpflichtet,
1.
die praktische Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplans durchzuf�hren,
2.
zu gew�hrleisten, dass die im Ausbildungsplan vorgesehenen Teile der praktischen Ausbildung durchgef�hrt werden k�nnen,
3.
sicherzustellen, dass die auszubildende Person im nach � 19 Absatz 2 vorgesehenen Umfang w�hrend der praktischen Ausbildung von einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
4.
der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachb�cher, Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate zur Verf�gung zu stellen, die f�r die Absolvierung der praktischen Ausbildung und f�r das Ablegen der staatlichen Pr�fung erforderlich sind,
5.
die auszubildende Person f�r die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und f�r die Teilnahme an Pr�fungen freizustellen und
6.
bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten R�cksicht zu nehmen.
(2) Der auszubildenden Person d�rfen nur Aufgaben �bertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die �bertragenen Aufgaben m�ssen den physischen und psychischen Kr�ften der auszubildenden Person angemessen sein.
(3) Im Fall von � 21 Absatz 2 Nummer 3 hat der Tr�ger der praktischen Ausbildung die Erf�llung der Pflichten nach den Abs�tzen 1 und 2 bei den weiteren Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 32�Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person

Auszubildende sind f�r die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von � 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von � 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Tr�gers der praktischen Ausbildung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 33�Pflichten der auszubildenden Person

(1) Die auszubildende Person hat sich zu bem�hen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
2.
die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung �bertragenen Aufgaben sorgf�ltig auszuf�hren,
3.
die Bestimmungen �ber die Schweigepflicht, die f�r Besch�ftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten,
4.
die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und
5.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu f�hren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 34�Ausbildungsverg�tung

(1) Der Tr�ger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person f�r die Dauer des Ausbildungsverh�ltnisses eine angemessene monatliche Ausbildungsverg�tung zu zahlen.
(2) Sachbez�ge k�nnen in H�he der Werte, die durch Rechtsverordnung nach ��17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sachbez�ge darf 75 Prozent der Bruttoverg�tung nicht �berschreiten. Die Anrechnung von Sachbez�gen ist nur zul�ssig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart ist. Kann die auszubildende Person aus berechtigtem Grund Sachbez�ge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 35��berstunden

Eine �ber die vereinbarte regelm��ige t�gliche oder w�chentliche Ausbildungszeit hinausgehende Besch�ftigung ist nur ausnahmsweise zul�ssig. Sie ist gesondert zu verg�ten oder in Freizeit auszugleichen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 36�Probezeit

(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverh�ltnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 37�Ende des Ausbildungsverh�ltnisses

(1) Das Ausbildungsverh�ltnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabh�ngig vom Zeitpunkt der staatlichen Pr�fung.
(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Pr�fung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Pr�fung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so verl�ngert sich das Ausbildungsverh�ltnis auf Antrag gegen�ber dem Tr�ger der praktischen Ausbildung bis zur n�chstm�glichen Durchf�hrung der Pr�fung, h�chstens jedoch um ein Jahr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 38�Beendigung des Ausbildungsvertrages durch K�ndigung

(1) W�hrend der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer K�ndigungsfrist gek�ndigt werden.
(2) Au�erhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gek�ndigt werden
1.
von jedem Vertragspartner ohne K�ndigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.
von der auszubildenden Person mit einer K�ndigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 39�Wirksamkeit der K�ndigung

(1) Die K�ndigung muss schriftlich erfolgen.
(2) Bei einer K�ndigung durch den Tr�ger der praktischen Ausbildung ist zuvor das Benehmen mit der Schule herzustellen.
(3) Bei K�ndigung aus wichtigem Grund nach � 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der K�ndigungsgrund anzugeben.
(4) Eine K�ndigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der k�ndigungsberechtigten Person l�nger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes G�teverfahren vor einer au�ergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 40�Besch�ftigung im Anschluss an das Ausbildungsverh�ltnis

Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverh�ltnis besch�ftigt, ohne dass hier�ber ausdr�cklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverh�ltnis auf unbestimmte Zeit als begr�ndet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 41�Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den ���26 bis 40 abweicht, ist nichtig.
(2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die auszubildende Person f�r die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverh�ltnisses in der Aus�bung der beruflichen T�tigkeit beschr�nkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverh�ltnisses getroffene Vereinbarung dar�ber, dass die auszubildende Person nach Beendigung des Ausbildungsverh�ltnisses ein Arbeitsverh�ltnis mit dem Tr�ger der praktischen Ausbildung eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung �ber
1.
die Verpflichtung der auszubildenden Person, f�r die Ausbildung eine Entsch�digung, ein Schulgeld oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschr�nkung von Schadensersatzanspr�chen und
4.
die Festsetzung der H�he eines Schadensersatzes in Pauschalbetr�gen.

Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 42�Begriffsbestimmungen

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europ�ischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten au�er der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten au�er der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, f�r den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europ�ischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Person niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 43�Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des ��17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 44�Pr�fungsreihenfolge

Beantragt eine Person, die au�erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach ��1, ist die Voraussetzung nach � 1 Absatz 2 Nummer 1 vor den Voraussetzungen nach � 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu pr�fen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 45�Bescheid �ber die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid �ber die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 46�Anerkennung von au�erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

(1) Eine au�erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erf�llt die Voraussetzung nach � 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation anerkannt wird.
(2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
1.
sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig ist oder
2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsma�nahme erfolgreich absolviert hat.
(3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig, wenn
1.
sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation
a)
„Medizinische Technologin f�r Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Laboratoriumsanalytik“,
b)
„Medizinische Technologin f�r Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe f�r Radiologie“,
c)
„Medizinische Technologin f�r Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Funktionsdiagnostik“ oder
d)
„Medizinische Technologin f�r Veterin�rmedizin“ oder „Medizinischer Technologe f�r Veterin�rmedizin“
oder
2.
wesentliche Unterschiede vollst�ndig durch den Nachweis von Kenntnissen, F�higkeiten und Kompetenzen nach � 48 ausgeglichen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 47�Wesentliche Unterschiede

(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich, wenn
1.
das von der antragstellenden Person absolvierte Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen T�tigkeit Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung nach � 69 f�r den jeweiligen Beruf vorgeschrieben sind, oder
2.
eine T�tigkeit oder mehrere T�tigkeiten desjenigen Berufs, f�r den die Anerkennung angestrebt wird, nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person entsprechend reglementierten Berufs ist oder sind und wenn die Ausbildung zu diesem Beruf nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung nach ��69 Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation der antragstellenden Person abgedeckt sind.
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 m�ssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, F�higkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung f�r die Aus�bung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 48�Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen

(1) Wesentliche Unterschiede nach ��47 k�nnen ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, F�higkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat
1.
durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tats�chlichen und rechtm��igen Aus�bung desjenigen Berufs, f�r den die Anerkennung angestrebt wird, in Vollzeit oder Teilzeit oder
2.
durch lebenslanges Lernen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, F�higkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer daf�r im jeweiligen Staat zust�ndigen Stelle formal als g�ltig anerkannt worden sind.
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, F�higkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 49�Anpassungsma�nahmen

(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit derjenigen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, deren Anerkennung angestrebt wird, gleichwertig, ist f�r eine Anerkennung eine Anpassungsma�nahme nach � 50 oder � 51 durchzuf�hren.
(2) Dies gilt auch f�r den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gr�nden, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden k�nnen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 50�Eignungspr�fung oder Anpassungslehrgang

(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsma�nahme eine Eignungspr�fung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen h�chstens dreij�hrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie
1.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Aus�bung eines Berufs zu erhalten, der einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe entspricht,
2.
ein Jahr lang Vollzeit oder w�hrend einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausge�bt hat und einen oder mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, vorlegt,
3.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
a)
der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist,
b)
der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und
c)
dem eine Bescheinigung beigef�gt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in dem Beruf, f�r den die Anerkennung angestrebt wird, t�tig war,
4.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a)
von einer zust�ndigen Beh�rde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
b)
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
c)
von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus�bung des Berufs, f�r den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus�bung dieses Berufs vorbereiten,
oder
5.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a)
von einer zust�ndigen Beh�rde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
b)
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
c)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates f�r die Aufnahme oder Aus�bung des Berufs, f�r den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gem�� diesen Vorschriften verleihen.
(2) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen dem Absolvieren einer Eignungspr�fung und eines Anpassungslehrgangs.
(3) Legt die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vor, der dem Niveau entspricht, das genannt ist in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 �ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L�255 vom 30.9.2005, S. 22; L�271 vom 16.10.2007, S. 18; L�93 vom 4.4.2008, S. 28; L�33 vom 3.2.2009, S. 49; L�305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L�131 vom 24.4.2020, S. 1) ge�ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat sie abweichend von Absatz 2 die Eignungspr�fung zu absolvieren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 51�Kenntnispr�fung oder Anpassungslehrgang

(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, hat sie bei Feststellung eines wesentlichen Unterschiedes folgende Ma�nahme als Anpassungsma�nahme zu absolvieren:
1.
eine Kenntnispr�fung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Pr�fung erstreckt, oder
2.
einen h�chstens dreij�hrigen Anpassungslehrgang, der mit einer Pr�fung �ber den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschlie�t.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnispr�fung und dem Anpassungslehrgang w�hlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 52�Europ�ischer Berufsausweis

F�r den Fall einer Einf�hrung eines Europ�ischen Berufsausweises f�r den Beruf
1.
„Medizinische Technologin f�r Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Laboratoriumsanalytik“,
2.
„Medizinische Technologin f�r Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe f�r Radiologie“,
3.
„Medizinische Technologin f�r Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Funktionsdiagnostik“ oder
4.
„Medizinische Technologin f�r Veterin�rmedizin“ oder „Medizinischer Technologe f�r Veterin�rmedizin“
gelten f�r den jeweiligen Beruf die Regelungen �ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.

Abschnitt 3
Partielle Berufsaus�bung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 53�Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung

(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1.
die antragstellende Person ohne Einschr�nkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat eine berufliche T�tigkeit im Bereich eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe auszu�ben, f�r den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung angestrebt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtm��ig ausge�bten beruflichen T�tigkeit und den T�tigkeiten, die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten Beruf, f�r den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung angestrebt wird, fallen, so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsma�nahmen nach � 50 der Anforderung an die antragstellende Person gleichk�me, die vollst�ndige Ausbildung nach diesem Gesetz zu durchlaufen,
3.
die rechtm��ig ausge�bte berufliche T�tigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der jeweils vorbehaltenen T�tigkeiten nach � 5 umfasst und
4.
die antragstellende Person
a)
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverl�ssigkeit zur Aus�bung des Berufs ergibt,
b)
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus�bung des Berufs ungeeignet ist und
c)
�ber die Kenntnisse der deutschen Sprache verf�gt, die f�r die Aus�bung des Berufs erforderlich sind.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden, wenn der Patientenschutz oder der Schutz der �ffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung ist auf die T�tigkeiten zu beschr�nken, in denen die antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
(4) Die berufliche T�tigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausge�bt mit dem Hinweis auf
1.
den Namen dieses Staates und
2.
die T�tigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung beschr�nkt ist.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung nach � 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie d�rfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene T�tigkeiten nach � 5 aus�ben, wenn diese in den Umfang der Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung fallen.
(6) Die �� 2 bis 4 gelten f�r die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung entsprechend.

Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen

Abschnitt 1
Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 54�Dienstleistungserbringung

(1) Eine Staatsangeh�rige oder ein Staatsangeh�riger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vor�bergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe aus�ben, wenn sie oder er zur Dienstleistung in dem jeweiligen Beruf berechtigt ist.
(2) Den vor�bergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zust�ndige Beh�rde im Einzelfall. In die Beurteilung bezieht sie Dauer, H�ufigkeit, regelm��ige Wiederkehr und Kontinuit�t der Dienstleistungserbringung mit ein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 55�Meldung der Dienstleistungserbringung

(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes t�tig zu werden, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zust�ndigen Beh�rde vorab schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
1.
ein Nachweis der Staatsangeh�rigkeit,
2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3.
eine Bescheinigung �ber eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtm��ige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
a)
f�r die T�tigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
b)
f�r die T�tigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zus�tzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die T�tigkeit in dem Beruf w�hrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtm��ig ausge�bt worden ist,
4.
eine Erkl�rung, dass die meldende Person �ber die Kenntnisse der deutschen Sprache verf�gt, die zur Aus�bung des Berufs erforderlich sind,
5.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
a)
die Aus�bung dieses Berufs der meldenden Person nicht, auch nicht vor�bergehend, untersagt ist und
b)
keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.
(3) Beabsichtigt die meldende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vor�bergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 56�Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1.
�ber eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verf�gt,
2.
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtm��ig niedergelassen ist und
a)
die Aus�bung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
b)
die Aus�bung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf w�hrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtm��ig ausge�bt hat,
3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverl�ssigkeit zur Aus�bung des Berufs ergibt,
4.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus�bung des Berufs geeignet ist und
5.
�ber die Kenntnisse der deutschen Sprache verf�gt, die zur Aus�bung des Berufs erforderlich sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 57�Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
1.
eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
2.
eine Berufsqualifikation, die
a)
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
b)
in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist f�r den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe entspricht, und
c)
entweder
aa)
nach � 46 Absatz 3, � 47 und � 48 mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, gleichwertig ist oder
bb)
wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gef�hrdung der �ffentlichen Gesundheit f�hrt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gef�hrdung der �ffentlichen Gesundheit f�hrt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungspr�fung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungspr�fung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gr�nden, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
(4) Ist die Eignungspr�fung bestanden worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 58�Entscheidung �ber die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

(1) Die zust�ndige Beh�rde �berpr�ft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die T�tigkeit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbringende Person vor�bergehend und gelegentlich auszu�ben.
(2) Soweit es f�r die �berpr�fung der Voraussetzung nach � 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erforderlich ist, kann die zust�ndige Beh�rde bei der zust�ndigen Beh�rde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen �ber den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 59�Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

(1) Ist eine Person berechtigt, einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbringende Person vor�bergehend und gelegentlich auszu�ben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung nach � 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausge�bter T�tigkeit die jeweilige Berufsbezeichnung nach � 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 f�hren, auch wenn sie nicht die entsprechende Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung nach � 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zust�ndigen Beh�rde unverz�glich zu melden:
1.
jede �nderung der Staatsangeh�rigkeit,
2.
den Verlust der rechtm��igen Niederlassung f�r den Beruf, in dem die Dienstleistung erbracht wird, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
3.
die Tatsache, dass ihr die Aus�bung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vor�bergehender Untersagung,
4.
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
5.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Aus�bung dieses Berufs.
(4) Mit der Meldung nach Absatz 3 hat die dienstleistungserbringende Person der zust�ndigen Beh�rde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und Erkl�rungen vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 59a�Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsaus�bung

(1) F�r die Erbringung von vor�bergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsaus�bung bedarf es einer Genehmigung durch die zust�ndige Beh�rde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
1.
die antragstellende Person eine Staatsangeh�rige oder ein Staatsangeh�riger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
2.
die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat zur Aus�bung des Berufs, dessen T�tigkeit der T�tigkeit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe nur partiell entspricht, rechtm��ig niedergelassen ist und
a)
dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
b)
dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf w�hrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtm��ig ausge�bt hat,
3.
die Voraussetzungen nach � 53 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsaus�bung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung nach � 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie d�rfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene T�tigkeiten nach � 5 aus�ben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsaus�bung fallen.
(3) Die �� 2 bis 4, 53 Absatz 2, 3 und 4, � 54 Absatz 2, die �� 55, 59 Absatz 3 und 4, � 63 Absatz 1 bis 3, die �� 64 bis 67 und 68 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 60�Bescheinigung der zust�ndigen Beh�rde

(1) �ben deutsche Staatsangeh�rige oder Staatsangeh�rige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach ��1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zust�ndigen Beh�rde ausgestellt, damit sie die M�glichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union vor�bergehend und gelegentlich auszu�ben.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
1.
die Best�tigung, dass die antragstellende Person rechtm��ig niedergelassen ist
a)
als „Medizinische Technologin f�r Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Laboratoriumsanalytik“,
b)
als „Medizinische Technologin f�r Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe f�r Radiologie“,
c)
als „Medizinische Technologin f�r Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe f�r Funktionsdiagnostik“ oder
d)
als „Medizinische Technologin f�r Veterin�rmedizin“ oder „Medizinischer Technologe f�r Veterin�rmedizin“,
2.
dass der antragstellenden Person die Aus�bung dieses Berufs nicht, auch nicht vor�bergehend, untersagt ist und
3.
dass die antragstellende Person �ber die berufliche Qualifikation verf�gt, die f�r die Berufsaus�bung erforderlich ist.

Teil 6
Zust�ndigkeiten und Aufgaben der Beh�rden

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 61�Zust�ndige Beh�rde

(1) Die L�nder bestimmen die zur Durchf�hrung dieses Gesetzes zust�ndigen Beh�rden.
(2) Die Entscheidung nach � 1 Absatz 2 trifft die zust�ndige Beh�rde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Pr�fung abgelegt hat.
(3) Die Entscheidung nach � 1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zust�ndige Beh�rde des Landes, in dem einer der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausge�bt werden soll.
(4) Die Aufgaben nach Teil 4 Abschnitt 3 nimmt die zust�ndige Beh�rde des Landes wahr, in dem die berufliche T�tigkeit ausge�bt werden soll.
(5) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zust�ndige Beh�rde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zust�ndige Beh�rde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe aus�bt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 62�Gemeinsame Einrichtungen

Die L�nder k�nnen vereinbaren, dass die Aufgaben nach Teil 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 63�Unterrichtungs- und �berpr�fungspflichten

(1) Die zust�ndige Beh�rde des Landes, in dem eine Person einen in diesem Gesetz geregelten Beruf vollst�ndig oder partiell aus�bt oder zuletzt ausge�bt hat, unterrichtet die zust�ndigen Beh�rden des Herkunftsstaates, wenn
1.
sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die Aus�bung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken kann,
2.
die Erlaubnis nach diesem Gesetz zur�ckgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
3.
dieser Person die Aus�bung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe untersagt worden ist oder
4.
in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Ma�nahmen rechtfertigen.
(2) Erh�lt die zust�ndige Beh�rde eines Landes Ausk�nfte von der zust�ndigen Beh�rde eines Aufnahmestaates, die sich auf die vollst�ndige oder partielle Aus�bung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken k�nnten, so hat sie
1.
die Richtigkeit der ihr �bermittelten Ausk�nfte zu �berpr�fen,
2.
zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere �berpr�fungen durchzuf�hren sind, und
3.
die zust�ndige Beh�rde des Aufnahmestaates zu unterrichten �ber die Konsequenzen, die aus den �bermittelten Ausk�nften zu ziehen sind.
(3) F�r die Unterrichtung nach den Abs�tzen 1 und 2 ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 �ber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L�316 vom 14.11.2012, S. 1).
(4) Die L�nder teilen dem Bundesministerium f�r Gesundheit mit, welche Beh�rden zust�ndig sind f�r
1.
die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,
2.
die Entscheidung nach Teil 4 Abschnitt 3,
3.
die Entgegennahme der Meldung �ber eine Dienstleistungserbringung nach � 55,
3a.
die Entscheidungen nach Teil 5 oder
4.
sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
Das Bundesministerium f�r Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europ�ische Kommission unverz�glich �ber die Benennung dieser Beh�rden.
(5) Die f�r die Entscheidungen nach diesem Gesetz zust�ndigen Beh�rden und Stellen �bermitteln dem Bundesministerium f�r Gesundheit statistische Aufstellungen �ber die getroffenen Entscheidungen, die f�r den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht ben�tigt werden. Das Bundesministerium f�r Gesundheit leitet die ihm �bermittelten statistischen Aufstellungen an die Europ�ische Kommission weiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 64�Warnmitteilung durch die zust�ndige Beh�rde

(1) Die zust�ndige Beh�rde eines Landes �bermittelt den zust�ndigen Beh�rden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
1.
der Widerruf, die R�cknahme oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
2.
das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot der Aus�bung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe oder
3.
das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorl�ufige Berufsverbot.
(2) Die Warnmitteilung enth�lt folgende Angaben:
1.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
den Beruf der betroffenen Person,
3.
Angaben �ber die Beh�rde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
4.
den Umfang der Entscheidung und
5.
den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverz�glich, sp�testens jedoch drei Tage
1.
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
2.
nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3.
(4) F�r die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Beh�rde, die die Warnmitteilung get�tigt hat, die betroffene Person schriftlich �ber die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizuf�gen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, erg�nzt die Beh�rde, die die Warnmitteilung get�tigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 65�Unterrichtung �ber �nderungen

(1) Die zust�ndige Beh�rde, die die Warnmitteilung get�tigt hat, unterrichtet die zust�ndigen Beh�rden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten �ber
1.
die Aufhebung einer in � 64 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2.
die �nderung des Zeitraumes, f�r den eine in � 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
(2) F�r die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 66�L�schung einer Warnmitteilung

Die zust�ndige Beh�rde, die die Warnmitteilung get�tigt hat, l�scht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverz�glich, sp�testens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in ��64 Absatz 1 genannten Entscheidung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 67�Unterrichtung �ber gef�lschte Berufsqualifikationsnachweise

(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach � 1 Absatz 1 gef�lschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat, unterrichtet die zust�ndige Beh�rde die zust�ndigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten �ber
1.
die Identit�t dieser Person, insbesondere �ber deren
a)
Namen und Vornamen,
b)
Geburtsdatum,
c)
Geburtsort und
2.
den Umstand, dass diese Person gef�lschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat.
(2) Die Unterrichtung �ber die F�lschung erfolgt unverz�glich, sp�testens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. F�r die Unterrichtung �ber die F�lschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung �ber die F�lschung unterrichtet die Beh�rde, die die Unterrichtung �ber die F�lschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich �ber die Unterrichtung �ber die F�lschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizuf�gen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung �ber die F�lschung eingelegt, so erg�nzt die Stelle, die die Unterrichtung �ber die F�lschung get�tigt hat, die Unterrichtung �ber die F�lschung um einen entsprechenden Hinweis.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 68�Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

(1) �bt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe vollst�ndig oder partiell aus oder f�hrt sie eine der Berufsbezeichnungen nach ��1 Absatz 1, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zust�ndige Beh�rde unverz�glich die zust�ndige Beh�rde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, �ber den Versto�.
(2) Hat die zust�ndige Beh�rde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt, von der zust�ndigen Beh�rde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:
1.
Informationen dar�ber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtm��ig ist, und
2.
Informationen dar�ber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Soweit es f�r die �berpr�fung der Voraussetzung nach � 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erforderlich ist, kann die zust�ndige Beh�rde bei der zust�ndigen Beh�rde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, Informationen �ber den Ausbildungsgang der dienstleistungserbringenden Person anfordern.
(4) Auf Anforderung der zust�ndigen Beh�rden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates �bermitteln die zust�ndigen Beh�rden nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Beh�rde
1.
Informationen dar�ber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundesrepublik Deutschland rechtm��ig ist,
2.
Informationen �ber die gute F�hrung der dienstleistungserbringenden Person,
3.
Informationen dar�ber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen, und
4.
Informationen �ber die Ausbildungsg�nge der in diesem Gesetz geregelten Berufe.

Teil 7
Verordnungserm�chtigung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 69�Erm�chtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung

(1) Das Bundesministerium f�r Gesundheit wird erm�chtigt, in einer Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach Teil 3 einschlie�lich der praktischen Ausbildung,
2.
das N�here �ber die staatliche Pr�fung nach � 25, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben f�r die inhaltliche Ausgestaltung und f�r die Durchf�hrung der Pr�fung,
3.
die Urkunden f�r die Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung nach � 1 Absatz 1,
4.
f�r Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach � 1 Absatz 1 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
a)
die Fristen f�r die Erteilung der Erlaubnis,
b)
das Verfahren bei der Pr�fung der Voraussetzungen des � 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zust�ndige Beh�rde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
c)
die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Ma�gabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu f�hren und deren etwaige Abk�rzung zu verwenden,
d)
die Regelungen zur Durchf�hrung und zum Inhalt der Anpassungsma�nahmen nach den ���50 und 51 dieses Gesetzes,
e)
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europ�ischen Berufsausweises nach � 52,
5.
das Verfahren und das N�here zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung,
6.
f�r Berufsangeh�rige, die einen Antrag nach � 53 oder nach � 59a stellen,
a)
das Verfahren und das N�here zu den jeweiligen Voraussetzungen partiellen Berufsaus�bung, insbesondere
aa)
die Fristen f�r die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung nach � 53,
bb)
das Verfahren bei der Pr�fung der Voraussetzungen des ��53, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zust�ndige Beh�rde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
cc)
die Urkunde f�r die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus�bung nach � 53 und
b)
das Verfahren und das N�here zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsaus�bung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 k�nnen die L�nder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des ��81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

Teil 8
Bu�geldvorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 70�Bu�geldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach ��1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung f�hrt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach ��4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Teil 9
�bergangs- und Schlussvorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 71�Fortgelten der Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung

Eine Erlaubnis zum F�hren der jeweiligen Berufsbezeichnung nach dem Gesetz �ber technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unber�hrt. Sie gilt als Erlaubnis nach ��1 Absatz 1 f�r den jeweiligen Beruf. Dies gilt auch f�r eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 72�Fortgelten der Best�tigung zur partiellen Berufsaus�bung

Eine Best�tigung zur partiellen Berufsaus�bung, die nach � 2 Absatz 3b des Gesetzes �ber technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam. Sie gilt als Erlaubnis nach � 53 und erlaubt das Aus�ben einer vorbehaltenen T�tigkeit nach � 5 im bisherigen Umfang.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 73�Abschluss begonnener Ausbildungen

(1) Eine Ausbildung in einem Beruf der technischen Assistenten in der Medizin, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2026 auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes �ber technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abgeschlossen werden.
(2) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des � 2 Absatz 1 des Gesetzes �ber technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erf�llt, erh�lt auf Antrag die Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung nach � 1 Absatz 1 des Gesetzes �ber technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach � 1 Absatz 1.
(3) F�r die Finanzierung der Ausbildung nach Absatz 1 gilt � 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 74�Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz

(1) Schulen, die nach den Vorgaben des Gesetzes �ber technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, wenn die Anerkennung nicht zur�ckgenommen oder nach Absatz 2 widerrufen wird.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Mindestanforderungen in ��18 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2033 nicht nachgewiesen werden.
(3) Die Mindestanforderungen an Schulen in ��18 Absatz 2 gelten f�r Personen als erf�llt,
1.
die am 31. Dezember 2022 rechtm��ig eine Schule f�r technische Assistenten in der Medizin leiten,
2.
die am 31. Dezember 2022 rechtm��ig an einer Schule f�r technische Assistenten in der Medizin unterrichten oder
3.
die am 31. Dezember 2022 �ber die Voraussetzungen und erforderlichen Qualifikationen f�r die Leitung oder die T�tigkeit als Lehrkraft verf�gen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 75��bergangsvorschrift f�r die Anerkennung ausl�ndischer Berufsqualifikationen

Die Entscheidung �ber einen Antrag auf Anerkennung einer au�erhalb dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2026 auf Grundlage der Vorschriften des Gesetzes �ber technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung getroffen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

� 76�Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

(1) Als mit Krankenh�usern notwendigerweise verbundene Ausbildungsst�tten im Sinne des ��2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die
1.
Ausbildungen in den in diesem Gesetz geregelten Berufen der Humanmedizin durchf�hren und
2.
mit Krankenh�usern Kooperationsvereinbarungen �ber die Durchf�hrung der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen haben.
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bed�rfen der Schriftform.
(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
1.
Angaben zur Anzahl der zur Verf�gung stehenden Ausbildungspl�tze der Schule,
2.
Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbildungspl�tzen, die das Krankenhaus bei der Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,
3.
Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und Betriebskosten des Schulgeb�udes, soweit diese f�r die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an Ausbildungspl�tzen voraussichtlich anfallen, und
4.
Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, die f�r die Schule im krankenhausindividuellen Ausbildungsbudget nach ��17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, durch das Krankenhaus an die Schule.
(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach � 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begr�ndungen vorzulegen, die das Krankenhaus f�r die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen ben�tigt.
(4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach � 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zus�tzliche Ausk�nfte zu erteilen, soweit
1.
das Krankenhaus diese Ausk�nfte f�r die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen ben�tigt und
2.
der daf�r von der Schule zu betreibende Aufwand und der Nutzen f�r die Verhandlungen durch das Krankenhaus nicht au�er Verh�ltnis stehen.
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