(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverh�ltnis beginnt, bis zum Schlu� des Kalendermonats, in dem das Amtsverh�ltnis endet, folgende Amtsbez�ge:
- a)
ein Amtsgehalt, und zwar
der Bundeskanzler in H�he von einzweidrittel,
die Bundesminister in H�he von eineindrittel
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschlie�lich zum Grundgehalt allgemein gew�hrter Zulagen,
- b)
einen Ortszuschlag in H�he von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
- c)
eine Dienstaufwandsentsch�digung,
und zwar der Bundeskanzler von
j�hrlich | 24�000 DM, |
die Bundesminister von j�hrlich | 7�200 DM, |
- d)
bei Unm�glichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung f�r die Dauer seiner Fortf�hrung am bisherigen Wohnort eine Entsch�digung von
Die Amtsbez�ge werden monatlich im voraus gezahlt.
(2) F�r den gleichen Zeitraum werden Amtsbez�ge nur einmal gew�hrt. Sind die Bez�ge nicht gleich hoch, so stehen die h�heren Bez�ge zu.
(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Gesch�fte weiterzuf�hren, so werden die Amtsbez�ge bis zum Schlu� des Kalendermonats weitergew�hrt, in dem die Gesch�ftsf�hrung endet.
(4) � 83a des Bundesbeamtengesetzes einschlie�lich der dazu ergangenen �bergangsvorschriften und � 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngem�� anzuwenden.
(5) (weggefallen)