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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber die Rechtsverh�ltnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
� 11�

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverh�ltnis beginnt, bis zum Schlu� des Kalendermonats, in dem das Amtsverh�ltnis endet, folgende Amtsbez�ge:
a)
ein Amtsgehalt, und zwar
der Bundeskanzler in H�he von einzweidrittel,
die Bundesminister in H�he von eineindrittel
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschlie�lich zum Grundgehalt allgemein gew�hrter Zulagen,
b)
einen Ortszuschlag in H�he von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags,
c)
eine Dienstaufwandsentsch�digung,
und zwar der Bundeskanzler von

j�hrlich24�000 DM,
die Bundesminister von j�hrlich7�200 DM,
d)
bei Unm�glichkeit der Verlegung des eigenen Hausstandes nach dem Sitz der Bundesregierung f�r die Dauer seiner Fortf�hrung am bisherigen Wohnort eine Entsch�digung von

j�hrlich3�600 DM.

Die Amtsbez�ge werden monatlich im voraus gezahlt.
(2) F�r den gleichen Zeitraum werden Amtsbez�ge nur einmal gew�hrt. Sind die Bez�ge nicht gleich hoch, so stehen die h�heren Bez�ge zu.
(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Gesch�fte weiterzuf�hren, so werden die Amtsbez�ge bis zum Schlu� des Kalendermonats weitergew�hrt, in dem die Gesch�ftsf�hrung endet.
(4) � 83a des Bundesbeamtengesetzes einschlie�lich der dazu ergangenen �bergangsvorschriften und � 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngem�� anzuwenden.
(5) (weggefallen)

Fu�note

� 11 Abs. 4 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. IV � 1 Nr. 9 G v. 23.5.1975 I 1173 mWv 1.7.1975; vgl. jetzt � 8 Bundesbesoldungsgesetz 2032-1
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