Verordnung �ber die vorl�ufige Regelung der Flaggenf�hrung auf Kauffahrteischiffen.

Vom 20. Dezember 1933.


� Auf Grund des � 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) verordne ich bis zur endg�ltigen Regelung der Reichsfarben:

A r t i k e l� I

� 1

��[1] Die deutschen Kauffahrteischiffe f�hren die schwarz-wei�-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge gemeinsam.
� [2]�Die schwarz-wei�-rote Flagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte wei�, unten rot. Verh�ltnis der H�he zur L�nge des Flaggentuchs wie 3 zu 5.
��[3]�Die Hakenkreuzflagge hat auf der waagerechten Mittelachse des roten Feldes, etwas nach der Stange verschoben, eine wei�e runde Scheibe, darin ein schwarzes Hakenkreuz,�dessen Schenkel um 45 Grad schr�g liegen. Wei�e Scheibe und Hakenkreuz haben einen gemeinsamen Mittelpunkt. Der dem Flaggenstock n�chste Winkel des Hakenkreuzes ist auf der�Vorderseite der Flagge nach oben, auf der R�ckseite nach unten offen. Der Durchmesser der�wei�en Scheibe ist gleich drei Vierteln der H�he des Flaggentuchs. Die L�nge der Hauptbalken des Hakenkreuzes ist gleich der H�lfte der H�he des Flaggentuchs. Die Breite der�Arme und der Winkelschenkel des Hakenkreuzes und der Abstand untereinander sind gleich einem�Zehntel der H�he des Flaggentuchs. Die L�nge der Winkelschenkel ist au�en gleich drei Zehnteln,�innen gleich zwei Zehnteln der H�he des Flaggentuchs. Verh�ltnis der H�he zur L�nge des Flaggentuchs wie 3 zu 5.
� [4] Besondere Abzeichen d�rfen in der schwarz-wei�-roten Flagge und der Hakenkreuzflagge nicht gef�hrt werden, soweit nichts�anderes bestimmt ist.

� 2

� [1] Die schwarz-wei�-rote Flagge wird am Heck am Flaggenstock oder am hinteren Mast, und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen am Topp oder im Want gesetzt.
� [2]�Die Hakenkreuzflagge wird am Bug am G�schstock gesetzt. Ist dies nicht m�glich, so wird sie an�einer�anderen�geeigneten, der W�rde dieses Hoheitszeichens entsprechenden Stelle gesetzt. Die Signalrahe und das Signalstag bleiben den Signalflaggen vorbehalten.

� 3

� Die deutschen Kauffahrteischiffe sind verpflichtet, die schwarz-wei�-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge zu zeigen:

a) beim Vorbeifahren an einer deutschen K�stenbefestigung, auf der die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen - beim tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet - erfolgt,
b) beim Begegnen mit einem Schiff der Reichsmarine, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat,
c) beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen,
d) w�hrend des Aufenthalts in einem Hafen von 8 Uhr morgens bis Sonnenuntergang.

� 4

� Fremde Kauffahrteischiffe sind verpflichtet ihre Nationalflaggen zu zeigen:
a) beim Vorbeifahren an einer�deutschen K�stenbefestigung, auf der die Reichskriegsflagge weht,�wenn das Vorbeifahren�innerhalb dreier Seemeilen - beim tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet�- erfolgt,
b) beim Begegnen mit einem Schiff der Reichsmarine, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat, innerhalb der zu a bezeichneten Grenze,
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen und beim Auslaufen.

� 5

� Die Kommandanten der Kriegsschiffe haben die Befolgung der Vorschriften �ber die Flaggenf�hrung durch die Kauffahrteischiffe zu �berwachen. Sie sind daher berechtigt,

a) in den F�llen der �� 3 und 4 das Zeigen der Flaggen erforderlichenfalls zu erzwingen,
b) den Kauffahrteischiffe Flaggen, die den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, und Wimpel, die dem Kommandowimpel der Reichsmarine �hnlich sind, wegzunehmen, auch die unbefugt F�hrung der schwarz-wei�-roten Flagge und der Hakenkreuzflagge zu verhindern.

� 6

� Die Verpflichtung der Hafenpolizeibeh�rden zum Einschreiten bei Nichtbefolgung der in den �� 3 und 4 gegebenen Vorschriften wird durch die Bestimmung des � 5 nicht ber�hrt.

� 7

� [1] F�hrern deutscher Seehandelsschiffe, die fr�her als Seeoffiziere der Marine angeh�rt haben und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform verabschiedet sind oder Offiziere des Beurlaubtenstandes der Marine gewesen und ehrenvoll ausgeschieden sind, kann der�Reichswehrminister die Berechtigung verleihen, an Stelle der schwarz-wei�-rote Flagge die Flagge�f�r�ehemalige Marineoffiziere als F�hrer von Handelsschiffen zu f�hren. Diese Flagge darf in Schiffsbooten nicht gef�hrt werden.
��[2] Die Flagge f�r ehemalige Marineoffiziere als F�hrer von Handelsschiffen besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben�schwarz,�in�der Mitte wei�, unten rot. An der Stange im schwarzen Streifen befindet sich ein doppelt wei�ger�ndertes Eisernes Kreuz.[1]

� 8

� Deutsche Schiffe, die im Auftrag der Reichspostverwaltung die Post bef�rdern, ohne im�Eigentum�des Reichs�zu�stehen,�f�hren neben der schwarz-wei�-roten Flagge und der Hakenkreuzflagge, solange sie die Post an Bord haben, die Reichspostflagge (Abschn. I Ziff. 1 der Verordnung �ber die vorl�ufige Regelung der Flaggenf�hrung vom 31. M�rz 1933, Reichsgesetzbl. I S. 179) am Vortopp.

A r t i k e l II

� [1] Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
� [2] Gleichzeitig treten au�er Kraft:
  1. die Verordnung �ber die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 483) in der Fassung der Zweiten Verordnung �ber die deutschen Flaggen vom 5. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 217),
  2. Abschnitt II der Verordnung �ber die vorl�ufige Regelung der Flaggenf�hrung vom 31. M�rz 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 179),
  3. der Erla� �ber das Setzen der Hakenkreuzflagge auf Kaufahrteischiffen vom 29. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 244),
  4. der Erla� �ber das Setzen der deutschen Hoheitszeichen auf Segelschiffen und Heringsloggern vom 10. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 462),
  5. die Dritte Verordnung �ber die vorl�ufige Regelung der Flaggenf�hrung vom 16. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 517).


��Berlin, den 20. Dezember�1933.[2]

Der Reichspr�sident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler


F�r den Reichsminister des Innern

Der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz

�

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�

Anmerkungen:
[1] � 7 wurde durch Art. IV der Verordnung �ber die Reichskriegsflagge, die G�sch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz und die Flagge des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 5. Oktober 1935 au�er Kraft gesetzt.
[2] Die Verordnung des Reichspr�sidenten Paul von Hindenburg wurde durch � 10 Buchst. a der Verordnung des Reichsinnenministers �ber die Flaggenf�hrung der Schiffe vom 17. Januar 1936 au�er Kraft gesetzt.



Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 1101-1102.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung �ber die vorl�ufige Regelung der Flaggenf�hrung auf Kauffahrteischiffen (20.12.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/flaggen-kauffahrteischiffe_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Erla� �ber das Setzen der deutschen Hoheitszeichen auf Segelschiffen und Heringsloggern (10.07.1933)
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