Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches.

vom�16. April 1871


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, K�nig von Preu�en etc.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

1

� An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Gro�herzogth�mern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 627 ff.), sowie der mit den K�nigreichen Bayern und W�rttemberg �ber den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Vertr�ge vom 23. und 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871, S. 9 ff. und vom Jahre 1870, S. 654 ff.) tritt die beigef�gte

Verfassung-Urkunde f�r das Deutsche Reich

2

� [1] Die Bestimmungen in Artikel 80 der in � 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes, unter III. � 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870, in Artikel 2 Nr. 6 des Vertrages mit W�rttemberg vom 25. November 1870 �ber die Einf�hrung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
� [2] Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsm��igen Organen, Angeh�rigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.
� [3] Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welcher in der Folge in einem der genannten Staaten eingef�hrt werden.

3

� Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 657), dem Schlu�protokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1871, S. 23 ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 21 ff.) werden durch dieses Gesetz nicht ber�hrt.

Verfassung des Deutschen Reichs

� Seine Majest�t der K�nig von Preu�en im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majest�t der K�nig von Bayern, Seine Majest�t der K�nig von W�rttemberg, Seine K�nigliche Hoheit der Gro�herzog von Baden und Seine K�nigliche Hoheit der Gro�herzog von Hessen und bei Rhein f�r die s�dlich vom Main gelegenen Theile des Gro�herzogtums Hessen, schlie�en einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben g�ltigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich f�hren und wird nachstehende Verfassung haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

� Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preu�en mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, W�rttemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reu� �ltere Linie, Reu� j�ngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, L�beck, Bremen und Hamburg.[1]

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

� Innerhalb dieses Bundesgebietes �bt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Ma�gabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, da� die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verk�ndigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende St�ck des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

� [1] F�r ganz Deutschland besteht einen gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, da� der Angeh�rige (Unterthan, Staatsb�rger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inl�nder zu behandeln und demgem�� zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu �ffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundst�cken, zur Erlangung des Staatsb�rgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen b�rgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
� [2] Kein Deutscher darf in der Aus�bung dieser Befugni� durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschr�nkt werden.
� [3] Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindesverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht ber�hrt.
� [4] Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Vertr�ge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigungen verstorbener Staatsangeh�rigen bestehenden.
� [5] Hinsichtlich der Erf�llung der Militairpflicht im Verh�ltni� zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das N�thige geordnet werden.
� [6] Dem Auslande gegen�ber haben alle Deutschen gleichm��ig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

� Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen �ber Freiz�gigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verh�ltnisse, Staatsb�rgerrecht, Pa�wesen und Fremdenpolizei und �ber den Gewerbebetrieb, einschlie�lich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenst�nde nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschlu� der Heimaths- und Niederlassungs-Verh�ltnisse, desgleichen �ber die Kolonisation und die Auswanderung nach au�erdeutschen L�ndern;
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die f�r die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maa�-, M�nz- und Gewichtsystems nebst Feststellung der Grunds�tze �ber die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen �ber das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) den Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstra�en im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Fl��erei- und Schiffahrtbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstra�en und der Zustand der letzteren, sowie die Flu�- und sonstigen Wasserz�lle;[2]
10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und W�rttemberg nur nach Ma�gabe der Bestimmungen in Artikel 52;
11) Bestimmungen �ber die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen �berhaupt;
12) sowie �ber die Beglaubigung von �ffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung �ber das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;[3]
14)�das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15) Ma�regeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;
16) die Bestimmungen �ber die Presse- und das Vereinswesen.

Artikel 5

� [1] Die Reichsgesetzgebung wird ausge�bt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschl�sse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
� [2] Bei Gesetzesvorschl�gen �ber das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Pr�sidiums[4] den Ausschlag, wenn sie sich f�r die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

� [1] Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmf�hrung sich in der Weise vertheilt, da� Preu�en mit den ehemaligen Stimmen von

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt

17 Stimmen

f�hrt, Bayern .............................................................

6 "

Sachsen ................................................................... 4 "
W�rttemberg� ............................................................ 4 "
Baden ...................................................................... 3 "
Hessen ..................................................................... 3 "
Mecklenburg-Schwerin ................................................ 2 "
Sachsen-Weimar ........................................................ 1 "
Mecklenburg-Strelitz ................................................... 1 "
Oldenburg ................................................................. 1 "
Braunschweig ............................................................ 2 "
Sachsen-Meiningen ..................................................... 1 "
Sachsen-Altenburg ..................................................... 1 "
Sachsen-Koburg-Gotha ............................................... 1 "
Anhalt ...................................................................... 1 "
Schwarzburg-Rudolstadt .............................................. 1 "
Schwarzburg-Sondershausen ........................................ 1 "
Waldeck ................................................................... 1 "
Reu� �lterer Linie ....................................................... 1 "
Reu� j�ngerer Linie ..................................................... 1 "
Schaumburg-Lippe ...................................................... 1 "
Lippe ....................................................................... 1 "
L�beck ..................................................................... 1 "
Bremen ..................................................................... 1 "
Hamburg ................................................................... 1 "

zusammen��

58 Stimmen

� [2] Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollm�chtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zust�ndigen Stimmen nur einheitliche abgegeben werden.

[Artikel 6a][5]

Artikel 7

� [1] Der Bundesrath beschlie�t:
1) �ber die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefa�ten Beschl�sse;
2) �ber die zur Ausf�hrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3) �ber M�ngel, welche bei der Ausf�hrung der Reichsgesetze oder der vorstehend erw�hnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
� [2] Jeder Bundesglied ist befugt, Vorschl�ge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Pr�sidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu �bergeben.
� [3] Die Beschlu�fassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gez�hlt. Bei Stimmengleichheit giebt die Pr�sidialstimme[4] den Ausschlag.
� [4] Bei der Beschlu�fassung �ber eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gez�hlt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

� [1] Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aussch�sse
1) f�r das Landheer und die Festungen;
2) f�r das Seewesen;
3) f�r das Zoll- und Steuerwesen;
4) f�r Handel und Verkehr;
5) f�r Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) f�r Justizwesen;
7) f�r Rechungswesen.

� [2] In jedem dieser Aussch�sse werden au�er dem Pr�sidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und f�hrt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschu� f�r das Landheer und die Festungen hat Bayern einen st�ndigen Sitz,[6] die �brigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses f�r das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Aussch�sse werden von dem Bundesrathes gew�hlt. Die Zusammensetzung dieser Aussch�sse ist f�r jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die auscheidenden Mitglieder wieder w�hlbar sind.
� [3] Au�erdem wird im Bundesrathes aus dem Bevollm�chtigten der K�nigreiche Bayern, Sachsen und W�rttemberg und zwei, vom Bundesrathe allj�hrlich zu w�hlenden Bevollm�chtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschu� f�r die ausw�rtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz f�hrt.
� [4] Den Aussch�ssen werden die zu ihren Arbeiten n�thigen Beamten zur Verf�gung gestellt.

Artikel 9

� Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und mu� daselbst auf Verlangen jederzeit geh�rt werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorit�t des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

� Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den �blichen diplomatischen Schutz zu gew�hren.

IV. Pr�sidium

Artikel 11

� [1] Das Pr�sidium des Bundes steht dem K�nige von Preu�en zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser f�hrt. Der Kaiser hat das Reich v�lkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erkl�ren und Frieden zu schlie�en, B�ndnisse und andere Vertr�ge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
� [2] Zur Erkl�rung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, da� ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen K�sten erfolgt.[7]
� [3] Insoweit die Vertr�ge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenst�nde beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung geh�ren, ist zu ihrem Abschlu� die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer G�ltigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.[8]

Artikel 12

� Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu er�ffnen, zu vertagen und zu schlie�en.

Artikel 13

� Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet allj�hrlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

� Die Berufung des Bundesrathes mu� erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmzahl verlangt wird.

Artikel 15

� [1] Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Gesch�fte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
� [2] Der Reichskanzler kann sich durch jedes Mitglied des Bundesrathes verm�ge schriftlicher Substitution vertreten lassen.[9]

Artikel 16

� Die erforderlichen Vorlagen werden nach Ma�gabe der Beschl�sse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

� Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verk�ndigung der Reichsgesetze und die �berwachung derselben zu. Die Anordnungen und Verf�gungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bed�rfen zu ihrer G�ltigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit �bernimmt.[10]

Artikel 18

� [1] Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, l��t dieselben f�r das Reich vereidigen und verf�gt erforderlichen Falls deren Entlassung.
� [2] Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegen�ber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

� Wenn Bundesglieder ihre verfassungsm��igen Bundespflichten nicht erf�llen, k�nnen sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschlie�en und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

� [1] Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
� [2] Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im � 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in W�rttemberg 17, in Baden 14, in Hessen s�dlich des Mains 6 Abgeordnete gew�hlt, und betr�gt demnach die Gesammtzahl der Angeordneten 382.[11]

Artikel 21

� [1] Beamte bed�rfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
� [2] Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein h�herer Rang oder ein h�heres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.[12]

Artikel 22

� [1] Die Verhandlungen des Reichstages sind �ffentlich.
� [2] Wahrheitsgetreue Berichte �ber Verhandlungen in den �ffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

� Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu �berweisen.

Artikel 24

� Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre.[13] Zur Aufl�sung des Reichstages w�hrend derselben ist ein Beschlu� des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

� Im Falle der Aufl�sung des Reichstages m�ssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die W�hler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Aufl�sung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

� Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht �bersteigen und w�hrend derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

� Der Reichstag pr�ft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet dar�ber. Er regelt seinen Gesch�ftsgang und seine Disziplin durch eine Gesch�fts-Ordnung und erw�hlt seinen Pr�sidenten, seine Vizepr�sidenten und Schriftf�hrer.

Artikel 28

� [1] Der Reichstag beschlie�t mit absoluter Stimmenmehrheit. Zur G�ltigkeit der Beschlu�fassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
� [2] Bei der Beschlu�fassung �ber eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gez�hlt, die in Bundesstaaten gew�hlt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.[14]

Artikel 29

� Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Auftr�ge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

� Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus�bung seines Berufes gethanen Aeu�erungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst au�erhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

� [1] Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben w�hrend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, au�er wenn es bei Aus�bung der That oder im Laufe des n�chstfolgenden Tages ergriffen wird.
� [2] Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
� [3] Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft f�r die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

� Die Mitglieder des Reichstages d�rfen als solche keine Besoldung oder Entsch�digung beziehen.[15]

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

� [1] Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschlie�ung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
� [2] Alle Gegenst�nde, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, k�nnen in jeden anderen Bundesstaat eingef�hrt und d�rfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inl�ndische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

� Die Hansest�dte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freih�fen au�erhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschlu� in dieselbe beantragen.[16]

Artikel 35

� [1] Das Reich ausschlie�lich hat die Gesetzgebung �ber das gesammte Zollwesen, �ber die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus R�ben oder anderen inl�ndischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, �ber den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehung, sowie �ber Ma�regeln, welche in den Zollaussch�ssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
� [2] In Bayern, W�rttemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inl�ndischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung �ber die Besteuerung auch dieser Gegenst�nde herbeizuf�hren.

Artikel 36

� [1] Die Erhebung und Verwaltung der Z�lle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausge�bt hat, innerhalb seines Gebietes �berlassen.
� [2] Der Kaiser �berwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuer�mtern und den Direktivbeh�rden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes f�r Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
� [3] Die von diesen Beamten �ber M�ngel bei der Ausf�hrung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlu�nahme vorgelegt.

Artikel 37

� Bei der Beschlu�nahme �ber die zur Ausf�hrung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Pr�sidiums[4] alsdann den Ausschlag, wenn sie sich f�r Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

� [1] Der Ertrag der Z�lle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, flie�t in die Reichskasse.
� [2] Dieser Ertrag besteht aus den gesammten von den Z�llen und den �brigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuerverg�tungen und Erm��igungen,
2) der R�ckerstattung f�r unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Z�llen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke f�r den Schutz und die Erhebung der Z�lle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der R�benzuckersteuer und Tabacksteuer der Verg�tung, welche nach den jeweiligen Beschl�ssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen f�r die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gew�hren ist,
d) bei den �brigen Steuern mit f�nfzehn Prozent der Gesammteinnahme.[17]

� [3] Die au�erhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
� [4] Bayern, W�rttemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse flie�enden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erw�hnten Aversums keinen Theil.[18]

Artikel 39

� [1] Die von den Erhebungsbeh�rden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und B�cherschlusse aufzustellenden Finalabschl�sse �ber die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise w�hrend des Rechnungsjahres f�llig gewordenen Einnahmen an Z�llen und nach Artikel 38 zur Reichskasse flie�enden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbeh�rden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Pr�fung, in Haupt�bersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschu� des Bundesrathes f�r das Rechnungsjahr eingesandt.
� [2] Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorl�ufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntni�, legt auch allj�hrlich die schlie�liche Feststellung jener Betr�ge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschlie�t �ber diese Feststellung.

Artikel 40

� Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abge�ndert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abge�ndert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

� [1] Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs f�r nothwendig erachtet werden, k�nnen kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerstand der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, f�r Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausf�hrung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
� [2] Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschlu� neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
� [3] Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einr�umen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, f�r das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den k�nftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

� Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anzulegen und ausr�sten zu lassen.

Artikel 43

� Es sollen demgem�� in thunlichster Beschleunigung �bereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingef�hrt werden. Das Reich hat daf�r Sorge zu tragen, da� die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die n�thige Sicherheit gew�hrenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausr�sten, wie das Verkehrsbed�rfnis es erheischt.

Artikel 44

� Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die f�r den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpl�ne n�thigen Personenz�ge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bew�ltigung des G�terverkehrs n�thigen G�terz�ge, auch direkte Expeditionen im Personen- und G�terverkehr, unter Gestaltung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die �bliche Verg�tung einzurichten.

Artikel 45

� Dem Reiche steht die Kontrolle �ber das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1) da� baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen �bereinstimmende Betriebsreglements eingef�hrt werden;
2) da� die m�glichste Gleichm��igkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere da� bei gr��eren Entfernungen f�r den Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Steinen, Salz, Roheisen, D�ngemitteln und �hnlichen Gegenst�nden ein Bed�rfni� der Landwirtschaft Industrie entsprechender erm��igter Tarif, und zwar zun�chst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingef�hrt werde.

Artikel 46

� [1] Bei eintretenden Nothst�nden, insbesondere bei ungew�hnlicher Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnen verpflichtet, f�r den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, H�lsenfr�chten und Kartoffeln, zeitweise einem dem Bed�rfni� entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuf�hren, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn f�r Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
� [2] Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
� [3] Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegen�ber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen f�r die Konstruktion und Ausr�stung der f�r die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

� Den Anforderungen der Beh�rden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung Deutschlands haben s�mmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen erm��igten S�tzen zu bef�rdern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

� [1] Das Postwesen und Telegraphenwesen werden f�r das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
� [2] Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenst�nde, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung ma�gebend gewesenen Grunds�tzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung �berlassen ist.

Artikel 49

� Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind f�r das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Uebersch�sse flie�en in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

� [1] Dem Kaiser geh�rt die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Beh�rden haben die Pflicht und das Recht, daf�r zu sorgen, da� Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
� [2] Dem Kaiser steht der Erla� der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschlie�liche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
� [3] S�mmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind daher verpflichtet den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
� [4] Die Anstellung der bei den Verwaltungsbeh�rden der Post- und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. Direktoren, R�the, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u.s.w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erw�hnten Beh�rden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht f�r das ganze Gebiet des deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Best�tigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
� [5] Die anderen bei den Verwaltungsbeh�rden der Post- und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle f�r den lokalen und technischen Bereich bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u.s.w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
� [6] Wo eine selbstst�ndige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen besonderer Vertr�ge.

Artikel 51

� [1] Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung f�r allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung w�hrend der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
� [2] Aus den Post�bersch�ssen, welche in den einzelnen Postbezirken w�hrend der f�nf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahres�berschu� berechnet, und der Antheil, welcher jeder einzelne Postbezirk an dem f�r das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Post�berschusses gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
� [3] Nach Ma�gabe des auf diese Weise festgestellten Verh�ltnisses werden den einzelnen Staaten w�hrend der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich f�r sie aus den im Reiche aufkommenden Post�bersch�ssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beitr�ge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.
� [4] Nach Ablauf der acht Jahre h�rt jene Unterscheidung aus, und flie�en die Post�bersch�sse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
� [5] Von der w�hrend der vorbedachten acht Jahre f�r die Hansest�dte sich herausstellenden Quoten des Post�berschusses wird allj�hrlich vorweg die H�lfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zun�chst die Kosten f�r die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansest�dten zu bestreiten.

Artikel 52

� [1] Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden auf Bayern und W�rttemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten f�r beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
� [2] Dem Reiche ausschlie�lich steht die Gesetzgebung �ber die Vorrechte der Post und Telegraphie, �ber die rechtlichen Verh�ltnisse beider Anstalten zum Publikum, �ber die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschlie�lich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen f�r den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise W�rttembergs, sowie, unter gleicher Beschr�nkung, die Feststellung der Geb�hren f�r die telegraphische Korrespondenz zu.
� [3] Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise W�rttembergs mit seinen dem Reiche nicht angeh�renden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 bewendet.
� [4] An den zur Reichskasse flie�enden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und W�rttemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

� [1] Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und f�r welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.[19]
� [2] Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegsh�fen.
� [3] Der zur Gr�ndung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenh�ngenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten. Die gesammte seem�nnische Bev�lkerung des Reichs, einschlie�lich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
� [4] Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Ma�gabe der vorhandenen seem�nnischen Bev�lkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.[20]

Artikel 54

� [1] Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
� [2] Das Reich hat das Verfahren zur Ermittlung der Ladungsf�higkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Me�briefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubni� zur F�hrung eines Seeschiffes abh�ngig ist.
� [3] In den Seeh�fen und auf allen nat�rlichen und k�nstlichen Wasserstra�en der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe s�mmtlicher Bundesstaaten gleichm��ig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seh�fen von den Seeschiffen oder deren Ladungen f�r die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, d�rfen die zur Unterhaltung und gew�hnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht �bersteigen.[21]
� [4] Auf allen nat�rlichen Wasserstra�en d�rfen Abgaben nur f�r die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben f�r die Befahrung solcher k�nstlicher Wasserstra�en, welche Staatseigenthum sind, d�rfen die zur Unterhaltung und gew�hnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht �bersteigen. Auf die Fl��erei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstra�en betrieben wird.[22]
� [5] Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder h�here Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

� Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-wei�-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

� [1] Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes f�r Handel und Verkehr, anstellt.
� [2] In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln d�rfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln �ben f�r die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die s�mmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, da� die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

� Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus�bung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

� Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angeh�rigen gleichm��ig zu tragen, so da� weder Bevorzugungen, noch Pr�gravationen einzelner Staaten oder Klassen grunds�tzlich zul�ssig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen l��t, ohne die �ffentliche Wohlfahrt zu sch�digen, ist die Ausgleichung nach den Grunds�tzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

� [1] Jeder wehrf�hige Deutsche geh�rt sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden f�nf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine l�ngere als zw�lfj�hrige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allm�hliche Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maa�e statt, als dies die R�cksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zul��t.[23]
� [2] In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen ma�gebend sein, welche f�r die Auswanderung der Landwehrm�nner gelten.[24]

Artikel 60

� Die Friedens-Pr�senzst�rke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bev�lkerung von 1871 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. F�r die sp�tere Zeit wird die Friedens-Pr�senzst�rke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.[25]

Artikel 61

� [1] Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preu�ische Militairgesetzgebung unges�umt einzuf�hren, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausf�hrung, Erl�uterung oder Erg�nzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845,[26] die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845,[27] die Verordnung �ber die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen �ber Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbesch�digungen, Mobilmachung u.s.w. f�r Krieg und Frieden. Die Miltair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
� [2] Nach gleichm��iger Durchf�hrung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsm��igen Beschlu�fassung vorgelegt werden.[28]

Artikel 62

� [1] Zur Bestreitung des Aufwandes f�r das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben geh�rigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser j�hrlich sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl der Friedensst�rke des Heeres nach Artikel 60 betr�gt, zur Verf�gung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
� [2] Nach dem 31. Dezember 1871 m�ssen die Beitr�ge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Pr�senzst�rke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abge�ndert ist.[25]
� [3] Die Verausgabung dieser Summe f�r das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
� [4] Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

� [1] Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
� [2] Die Regimenter etc. f�hren fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. F�r die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der K�niglich Preu�ischen Armee ma�gebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es �berlassen, die �u�eren Anzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
� [3] Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, daf�r Sorge zu tragen, da� innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollz�hlig und kriegst�chtig vorhanden sind und da� Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu �berzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen M�ngel anzuordnen.
� [4] Der Kaiser bestimmt den Pr�senzstand,[29] die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
� [5] Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausr�stung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bez�glichen k�nftig ergehenden Anordnungen f�r die Preu�ische Armee den Kommandeuren der �brigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschu� f�r das Landheer und die Festungen zur Nachahmung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

� [1] Alle Deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Die Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
� [2] Der H�chstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden vom Kaiser ernannt.[30] Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abh�ngig zu machen.
� [3] Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit und ohne Bef�rderung f�r die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preu�ischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu w�hlen.

Artikel 65

� Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinatorium sie nicht gew�hrt, nach Abschnitt XII beantragt.[31]

Artikel 66

� [1] Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesf�rsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschr�nkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angeh�renden Truppentheile und genie�en die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, au�er den regelm��igen Rapporten und Meldungen �ber vorkommende Ver�nderungen, Behufs der n�thigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile ber�hrenden Avancements und Ernennungen.
� [2] Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren L�ndergebieten dislocirt sind, zu requiriren.[32]

Artikel 67

� Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umst�nden einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

� Der Kaiser kann, wenn die �ffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erkl�ren. Bis zum Erla� eines die Voraussetzungen, die Form der Verk�ndigung und die Wirkungen einer solchen Erkl�rung regelnden Reichsgesetzes gelten daf�r die Vorschriften des Preu�ischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. F�r 1851 S. 451 ff.).

Schlu�bestimmung zum XI. Abschnitt

� Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach n�herer Bestimmung des B�ndni�vertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871 S. 9) unter III. � 5, in W�rttemberg nach n�herer Bestimmung des Militairkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 658) zur Anwendung.

XII. Reichsfinazen

Artikel 69

� Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs m�ssen f�r jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grunds�tzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

� Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zun�chst die etwaigen Uebersch�sse der Vorjahre, sowie die aus den Z�llen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen flie�enden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingef�hrt sind, durch Beitr�ge der einzelnen Bundesstaaten nach Ma�gabe ihrer Bev�lkerung aufzubringen, welche bis zur H�he des budgetm��igen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.[33]

Artikel 71

� [1] Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel f�r ein Jahr bewilligt, k�nnen jedoch in besonderen F�llen auch f�r eine l�ngere Dauer bewilligt werden.
� [2] W�hrend der im Artikel 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat �ber die Ausgaben f�r das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntni�nahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

� Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung j�hrlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

� In F�llen eines au�erordentlichen Bed�rfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlu�bestimmung zum XII. Abschnitt

� Auf die Ausgaben f�r das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Ma�gabe der in der Schlu�bestimmung zum XI. Abschnitt erw�hnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueberweisung der f�r das Bayerische Heer erforderliche Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

� Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrit�t, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Beh�rde oder eines �ffentlichen Beamten des Reichs, w�hrend dieselben in der Aus�bung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach der Ma�gabe der in den letzteren bestehenden oder k�nftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen einen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder St�nde, seine Kammer- oder St�ndemitglieder, seine Beh�rden und Beamten begangene Handlung zu richten w�re.[34]

Artikel 75

� [1] F�r diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren w�ren, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansest�dte in L�beck die zust�ndige Spruchbeh�rde in erster und letzter Instanz.
� [2] Die n�heren Bestimmungen �ber die Zust�ndigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zust�ndigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.[35]

Artikel 76

� [1] Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbeh�rden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
� [2] Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Beh�rde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath g�tlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

� Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende H�lfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerde �ber verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche H�lfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anla� gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

� [1] Ver�nderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
� [2] Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verh�ltni� zur Gesammtheit festgestellt sind, k�nnen nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abge�ndert werden.

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

Anmerkungen:
[1] Das Herzogtum Lauenburg war nur bis 1876 in Personalunion mit Preu�en verbunden. Durch Gesetz, betreffend die Einf�hrung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsa�-Lothringen vom 25.06.1873 traten das Reichsland Elsa�-Lothringen sowie durch Reichsgesetz vom 15.12.1890 Helgoland dem Bundesgebiete des Deutschen Reichs hinzu. [zur�ck zum Art. 1]
[2] Art. 4 Nr. 9 wurde durch Reichsgesetz vom 03.03.1873 folgende Worte hinzugef�gt: "desgleichen�die�Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer,�Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken)."
[3] Art. 4 Nr. 13 erhielt durch Reichsgesetz vom 20.12.1873 folgenden Wortlaut:
� "Die�gemeinsame�Gesetzgebung �ber�das�gesammte b�rgerliche Recht, das Strafrecht�und das gerichtliche�Verfahren."
[4] Eine "Pr�sidialstimme" Preu�ens gab es nicht. Gemeint sind die 17 preu�ischen Mitgliedschaftsstimmen, die einheitlich vom stimmf�hrenden preu�ischen Bundesratsbevollm�chtigten abzugeben waren [zur�ck zum Art. 5].
[5] Der folgenden Art. 6a wurde durch Reichsgesetz vom 31. Mai 1911 eingef�gt:
� "Artikel 6a
� [1] Elsa�-Lothringen f�hrt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vorschriften im Artikel II � 1, � 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes �ber die Verfassung Elsa�-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind. Die elsa�-lothringischen Stimmen werden nicht gez�hlt, wenn die Pr�sidialstimme[4] nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit f�r sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag gegeben w�rde. Das Gleiche gilt bei der Beschlu�fassung �ber �nderungen der Reichsverfassung.
� [2] Elsa�-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Artikel 7 und 8 als Bundesstaat."
[6] Aufgrund der Milit�rkonvention zwischen dem Norddeutschen Bund und dem K�nigreich Sachsen vom 07.02.1867 sowie der Milit�rkonvention zwischen dem Norddeutschen Bundes und dem K�nigreich W�rttemberg vom 21./25.11.1870 hatten Sachsen und W�rttemberg ebenfalls einen st�ndigen Sitz in diesem Ausschuss [zur�ck zum Art. 8].
[7] Art. 11 Abs. 2 erhielt durch Nr. 1 des Gesetzes zur Ab�nderung der Reichsverfassung vom 28.10.1918 folgenden Wortlaut:
� "Zur Erkl�rung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich."
[8] Art. 11 Abs. 3 erhielt durch Nr. 1 des Gesetzes zur Ab�nderung der Reichsverfassung vom 28.10.1918 folgenden Wortlaut:
� "Friedensvertr�ge sowie diejenigen Vertr�ge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenst�nde der Reichsgesetzgebung beziehen, bed�rfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags."
[9] Art. 15 wurden durch Nr. 2 des Gesetzes zur Ab�nderung der Reichsverfassung vom 28.10.1918 die folgenden Abs�tze 3 bis 5 hinzugef�gt:
"[3] Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsf�hrung des Vertrauens des Reichstags.
� [4] Der Reichskanzler tr�gt die Verantwortung f�r alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Aus�bung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.
� [5] Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind f�r ihre Amtsf�hrung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich."
[10] Im Art. 17 wurden durch Nr. 3 des Gesetzes zur Ab�nderung der Reichsverfassung vom 28.10.1918 die Worte "welcher dadurch die Verantwortlichkeit �bernimmt" gestrichen.
[11] Durch Gesetz, betreffend die Einf�hrung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsa�-Lothringen vom 25.06.1873 kamen 15 Abgeordnete f�r das Reichsland Elsa�-Lothringen hinzu, sodass sich die Gesamtanzahl der Abgeordneten auf 397 erh�hte.
[12] Art. 21 Abs. 2 wurde durch � 2 des Gesetzes zur Ab�nderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers vom 28.10.1918 aufgehoben.
[13] Durch Reichsgesetz vom 19.03.1888 wurde die Legislaturperiode auf 5 Jahre verl�ngert [zur�ck zum Art. 24].
[14] Art. 28 Abs. 2 wurde durch Reichsgesetz vom 24.02.1873 gestrichen.
[15] Im Art. 32 wurden durch Reichsgesetz vom 21.05.1906 die Worte "oder Entsch�digung" gestrichen und folgender Satz hinzugef�gt:
"Sie erhalten eine Entsch�digung nach Ma�gabe des Gesetzes." (vgl. dazu Gesetz, betreffend die Gew�hrung einer Entsch�digung an die Mitglieder des deutschen Reichstags vom 21.05.1906)
[16] Mit dem 15.10.1888 wurden beide Hansest�dte, auf ihren Antrag, in das Zollgebiet des Deutschen Reichs einbezogen (vgl. Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S. 948).
[17] Art. 38 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d wurde bez�glich der Brausteuer aufgehoben und durch � 5 des Reichsgesetzes vom 03.06.1906 ersetzt, indem dem Bundesrat die Festlegung der Verg�tung �bertragen wurde.
[18] Aufgrund der diesen Bundesstaaten im Art. 35 Abs. 2 einger�umten Reservatrechte.
[19] Art. 53 Abs. 1 wurde durch Nr. 4 des Gesetzes zur Ab�nderung der Reichsverfassung vom 28.10.1918 folgender Satz hinzugef�gt:
"Die Ernennung, Versetzung, Bef�rderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers."
[20] Art. 53 Abs. 5 wurde aufgehoben und durch Art. II � 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ersatzvertheilung vom 26.05.1893 ersetzt.
[21] Art. 54 Abs. 3 Satz 2 wurde durch Reichsgesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstra�en und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24.12.1911 gestrichen.
[22] Art. 54 Abs. 4 wurde durch Reichsgesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstra�en und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24.12.1911 durch folgende Abs. 4 bis 7 ersetzt:
"[4] Auf nat�rlichen Wasserstra�en d�rfen Abgaben nur f�r solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie d�rfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht �bersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten f�r Anstalten, die nicht zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur F�rderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, d�rfen nur zu einem verh�ltnism��igen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tildungsbetr�ge f�r die aufgewendeten Kapitalien.
� [5] Die Vorschriften des Abs. 4 finden nur Anwendung auf die Abgaben, die f�r k�nstliche Wasserstra�en und f�r Anstalten an solchen sowie in H�fen erhoben werden.
� [6] Der Bemessung von Befahrungsabgaben k�nnen im Bereiche der Binnengew�sser die Gesamtkosten f�r eine Wasserstra�e, ein Stromgebiet oder ein Wasserstra�ennetz zu Grunde gelegt werden.
� [7] Auf die Fl��erei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wassertra�en betrieben wird."
[23] Art. 59 Abs. 1 wurde in den Jahren 1900 und 1905 wie folgt ge�ndert:
- Durch Reichsgesetz vom 11.02.1900 erhielt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
� "Jeder wehrf�hige Deutsche geh�rt sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier in der Reserve -, die folgenden f�nf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. M�rz desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an."
- Durch Reichsgesetz vom 15.04.1905 wurde Art. 59 Abs. 1 durch folgende Abs�tze 1 und 2 ersetzt:
"[1] Jeder wehrf�hige Deutsche geh�rt sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden f�nf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. M�rz desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.
� [2] W�hrend der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle �brigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet."
[24] Vgl. dazu Bundesgesetz �ber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangeh�rigkeit vom 01.06.1870 [zur�ck zum Art. 59].
[25] Die in den Art. 60 und 62 bestimmten Fristen wurden durch Reichsgesetz vom 09.12.1871 bis zum 31.12.1874 verl�ngert. Danach wurden sie durch Reichsmilit�rgesetz vom 02.05.1874 und die diesem folgenden Gesetze zur Feststellung der Friedenspr�senzst�rke konkretisiert.
[26] Das preu�ische Militair-Strafgesetzbuch vom 03.04.1845 wurde durch das Milit�r-Strafgesetzbuch f�r das Deutsche Reich vom 20.06.1872 ersetzt.
[27] Die preu�ische Militair-Strafgerichtsordnung wurde durch die Milit�rstrafgerichtsordnung f�r das Deutsche Reich vom 01.12.1898 ersetzt.
[28] Dazu wurden u.a. folgende Rechtsakte erlassen:
- Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste ["Wehrgesetz"] vom 09.11.1867, das in W�rttemberg, Baden und Hessen (f�r die s�dlich des Mains gelegenen hessischen Gebiete) durch Art. 80 der "Verfassung des Deutschen Bundes" sowie in Bayern durch Reichsgesetz vom 24.11.1871 eingef�hrt wurde;
- Quartierleistungsgesetz vom 25.06.1868, das in Baden durch Reichsgesetz vom 22.11.1871 sowie in Bayern und W�rttemberg durch Reichsgesetz vom 09.02.1875 eingef�hrt wurde;
- Kriegsleistungsgesetz vom 13.06.1871;
- Rayongesetz vom 21.12.1871;
- Reichsmilit�rgesetz vom 02.05.1874;
- Landsturmgesetz vom 12.02.1874;
- Naturalleistungsgesetz vom 13.02.1875;
- Kontrollgesetz vom 15.02.1875;
- Wehrgesetz in der Neufassung vom 11.02.1888;
- Deutsche Wehrordnung vom 22.11.1888.
[29] Der Kaiser wurde durch die Gesetze zur Feststellung der Friedenspr�senzst�rke in dieser Kompetenz eingeschr�nkt [zur�ck zu Art. 63].
[30] In Art. 64 Abs. 2 wurden durch Nr. 5 des Gesetzes zur Ab�nderung der Reichsverfassung vom 28.10.1918 hinter dem Wort "Kaiser" die Worte "unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers" eingeschaltet.
[31] Vgl. dazu Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und Bayern, W�rttemberg, Baden und Hessen andererseits �ber die zuk�nftige Behandlung des gemeinschaftlichen beweglichen Eigentums in den vormaligen Bundesfestungen Mainz, Ulm, Rastatt und Landau vom 06.07.1869.
[32] Art. 66 wurden durch Nr. 6 des Gesetzes zur Ab�nderung der Reichsverfassung vom 28.10.1918 folgende Abs. 3 und 4 hinzugef�gt:
"[3] Die Ernennung, Versetzung, Bef�rderung und Verabschiedung der Offiziere und Milit�rbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.
� [4] Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag f�r die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich."
[33] Art. 70 erhielt durch Reichsgesetz vom 14.05.1904 folgende Fassung:
"[1] Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zun�chst die aus den Z�llen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie aus den �brigen Verwaltungszweigen flie�enden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beitr�ge der einzelnen Bundesstaaten nach Ma�gabe ihrer Bev�lkerung aufzubringen, welche in H�he des budgetm��igen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beitr�ge in den �berweisungen kein Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschlu� in dem Ma�e zu erstatten, als die �brigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf �bersteigen.
� [2] Etwaige �bersch�sse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz �ber den Reichshaushalts-Etat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher au�erordentlicher Ausgaben."
[34] Art. 74 war im Wesentlichen schon durch die reichsweite G�ltigkeit des Strafgesetzbuchs f�r das Deutsche Reich vom 15.05.1871 �berholt, das in den �� 80 bis 95, 105, 106, 196, 197 und 389 den Schutz des Reichs und seiner Verfassungsorgane detailliert regelte.
[35] Art. 75 verlor seine Bedeutung durch � 136 Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27.01.1877, das folgendes bestimmte:
"in Strafsachen ist das Reichsgericht [in Leipzig] zust�ndig:
1. f�r die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz, in den F�llen des Hochverraths und des Landesverraths, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind [...]"


Quelle: Reichsgesetzblatt 1871, S. 63 ff.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches (16.04.1871), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/verfksr.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente k�nnten Sie auch interessieren:
Gesetz, betreffend die Ab�nderung des Artikels 28 der Reichsverfassung (24.02.1873)
Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der Reichsverfassung (03.03.1873)
Gesetz, betreffend die Ab�nderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs (20.12.1873)
Gesetz zur Ab�nderung der Reichsverfassung und des Gesetzes, betreffend die Stellvertretung des Reichskanzlers, vom 17. M�rz 1878 (28.10.1918)
Gesetz zur Ab�nderung der Reichsverfassung (28.10.1918)

weitere historische (deutsche) Verfassungen


Dieses Dokument drucken!
Zur �bersicht �Deutsches Kaiserreich� zur�ck!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte �nderung:�03.03.2004
Copyright � 2000-2004 documentArchiv.de