Gesetz
zur �nderung des Gesetzes �ber das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen
Demokratischen Republik.
Vom 1. Oktober 1959
� Zur��nderung des Gesetzes vom 26. September 1955
�ber das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik
(GBl. I S. 705) wird folgendes beschlossen:
� 1
� (1) Der � 2 Abs. 1 erh�lt folgende
Fassung: |
|
"Die Staatsflagge�der Deutschen Demokratischen Republik besteht
aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und�tr�gt auf beiden�Seiten in der Mitte das
Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik." |
� (2) Der�� 2 Abs. 4 des Gesetzes erh�lt
folgende Fassung: |
|
"Die Breite der�Staatsflagge verh�lt sich zu ihrer L�nge wie 3
: 5. Der Durchmesser des Staatswappens verh�lt sich zur L�nge der Staatsflagge wie 1 :
3." |
� 2
� Die�Flagge gem�� � 2 des Gesetzes erh�lt die aus der Anlage ersichtliche Form, Gestaltung und Farbe.
� 3
� Dieses��Gesetz tritt�mit seiner Verk�ndung in Kraft.[1]
� Das�vorstehende, vom Pr�sidenten der Volkskammer im Namen des Pr�sidiums der
Volkskammer unter dem�dritten Oktober neunzehnhundertneunundf�nfzig ausgefertigte
Gesetz wird hiermit verk�ndet.
��Berlin, den sechsten�Oktober�neunzehnhundertneunundf�nfzig
Der Pr�sident
der Deutschen Demokratischen Republik
W.�Pieck
Anlage
zu vorstehendem Gesetz
  
|