Entwurf der SED f�r eine Verfassung der Deutschen Demokratischen
Republik
[vom 14. November 1946][1]
In der Gewi�heit, da� nur durch eine demokratische Volksrepublik die Einheit der
Nation, der soziale Fortschritt, die Sicherung des Friedens und die Freundschaft mit den
anderen V�lkern gew�hrleistet ist, hat sich das deutsche Volk diese Verfassung gegeben.
A. Grundlagen der Staatsordnung
ARTIKEL 1
� (1) Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik, gegliedert in
L�nder.
��(2)�Die Farben der Republik sind� .�.�.[2]
ARTIKEL 2
� (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, wird durch das Volk
ausge�bt und hat dem Wohle des Volkes zu dienen.
� (2) Das Volk verwirklicht seinen Willen durch die Wahl der Volksvertretungen, durch
Volksentscheid, durch die Mitwirkung an Verwaltung und Rechtsprechung und durch die
umfassende Kontrolle der �ffentlichen Verwaltungsorgane.[3]
ARTIKEL 3
� Die Staatsgewalt wird in den Gemeindeangelegenheiten durch die
Gemeindevertretungen, in den Kreisangelegenheiten durch die Kreistage, in den
Landesangelegenheiten durch die Landtage, in den Angelegenheiten der Republik durch das
Parlament der Republik ausge�bt.[4]
ARTIKEL 4
� (1) Alle B�rger, ohne Unterschied, werden entsprechend ihrer
Bef�higung zum �ffentlichen Dienst zugelassen.
� (2) Ein Arbeitsverh�ltnis darf die Wahrnehmung staatsb�rgerlicher Rechte oder
�ffentlicher Obliegenheiten nicht hindern.
ARTIKEL 5
� Die Angestellten im �ffentlichen Dienst sind Diener des Volkes.
Sie m�ssen sich des Vertrauens des Volkes jederzeit w�rdig erweisen.[5]
ARTIKEL 6
� (1) Es gibt nur eine Staatsangeh�rigkeit der Deutschen Republik.
� (2) Die Staatsangeh�rigen der Deutschen Republik haben in jedem Land die gleichen
Rechte und Pflichten.[6]
B. Grundrechte und Grundpflichten der B�rger
ARTIKEL 7
� (1) Alle B�rger sind vor dem Gesetz gleich. M�nner und Frauen
sind gleichberechtigt.
� (2) Alle B�rger haben die gleichen staatsb�rgerlichen Rechte, es sei denn, da�
sie ihnen wegen Begehung eines Verbrechens oder wegen ihrer nationalsozialistischen oder
militaristischen Bet�tigung aberkannt worden sind. Jede Bekundung nationalen oder
religi�sen Hasses und jede Rassenhetze ist verboten und wird auf das strengste bestraft.
Personen, die militaristische oder nationalsozialistische Auffassungen verbreiten oder
unterst�tzen, sind aus dem �ffentlichen Dienst zu entfernen. Sie d�rfen leitende
Stellungen in der Wirtschaft und im kulturellen Leben nicht bekleiden. Auch kann ihnen das
Wahlrecht entzogen werden.[7]
ARTIKEL 8
� Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeintr�chtigung
oder Entziehung der pers�nlichen Freiheit durch ein Organ der �ffentlichen Verwaltung
ist nur auf Grund von Gesetzen zul�ssig.[8]
ARTIKEL 9
� Jeder B�rger hat das Recht, sich an einem beliebigen Ort
Deutschlands niederzulassen. Er ist berechtigt, auszuwandern.[9]
ARTIKEL 10
� Jeder B�rger hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze
seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu �u�ern.
An der Aus�bung dieses Rechts darf in kein Arbeitsverh�ltnis hindern und niemand darf
ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.[10]
ARTIKEL 11
� Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Republik
nimmt sich ihrer Pflege an und sch�tzt sie vor allem Mi�brauch.[11]
ARTIKEL 12
� Die Wohnung jedes B�rgers ist f�r ihn eine Freist�tte und
unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zul�ssig.[12]
ARTIKEL 13
� Das Briefgeheimnis, das Post-, Telegraphen- und
Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen k�nnen nur durch ein Gesetz der
Republik zugelassen werden.[13]
ARTIKEL 14
� (1) Alle B�rger haben das Recht, zu Zwecken, die den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen und die nicht der Verbreitung faschistischer oder
militaristischer Auffassungen dienen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.[14]
� (2)�Dieses Recht kann auch nicht durch Vorbeugungsma�nahmen beschr�nkt
werden.
� (3)�Das Recht, Vereinigungen zur F�rderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
zu bilden ist, ist f�r jedermann gew�hrleistet. Alle Abreden und Ma�nahmen, welche
diese Freiheit einzuschr�nken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig und verboten.
Die anerkannten Gewerkschaften stehen unter dem Schutz der Republik.[15]
� (4)�Die Republik tritt f�r eine zwischenstaatliche Regelung der
Rechtsverh�ltnisse der Arbeiter und Angestellten ein, die f�r die gesamte arbeitende
Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestma� der sozialen Rechte erstrebt.
ARTIKEL 15
� Jeder B�rger hat ein Recht auf Arbeit. Es ist Aufgabe der
Republik, durch Wirtschaftslenkung jedem B�rger Arbeit und Lebensunterhalt zu sichern.
Soweit dem B�rger angemessenen Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird
f�r seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.[16]
ARTIKEL 16
� (1) Jeder Arbeitende hat das Recht auf Urlaub und Erholung, auf
Versorgung bei Krankheit und im Alter nach Ma�gabe der Gesetze.
� (2) Der Sonntag, die Feiertage und der 1. Mai sind Tage der Arbeitsruhe und stehen
unter dem Schutz der Gesetze.
� (3) Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsf�higkeit der arbeitenden
Bev�lkerung, zum Schutze der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Alter, Invalidit�t, Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechself�llen des Lebens
dient ein einheitliches, umfassendes Versicherungswesen auf der Grundlage der
Selbstverwaltung der Versicherten.[17]
ARTIKEL 17
� (1) Die Arbeiter und Angestellten sind an der Regelung der Lohn-
und Arbeitsbedingungen sowie an der wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kr�fte
gleichberechtigt mit den Unternehmern beteiligt.
� (2) Die Arbeiter und Angestellten nehmen diese Rechte durch Gewerkschaften und
Betriebsr�te wahr.[18]
ARTIKEL 18
� (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens mu� den Grunds�tzen der
sozialen Gerechtigkeit mit dem Ziel der Gew�hrleistung eines menschenw�rdigen Daseins
f�r alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu
sichern.
� (2) Alle privaten Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne, Trusts
und �hnliche auf Gewinnsteigerung durch Produktions-, Preis- und Absatzregelung
gerichtete private Organisationen sind verboten und zu bek�mpfen.[19]
ARTIKEL 19
� (1) Die selbst�ndigen Gewerbetreibenden und Bauern sind in der
Entfaltung ihrer privaten Initiative zu unterst�tzen.
� (2) Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Ma�gabe der Gesetze
gew�hrleistet.[20]
ARTIKEL 20
� (1) Das Eigentum wird von der Verfassung gew�hrleistet. Sein
Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
� (2) Das Erbrecht wird nach Ma�gabe des b�rgerlichen Rechts gew�hrleistet. Der
Anteil des Staates am Erbe bestimmt sich nach den Gesetzen.
� (3) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der K�nstler
genie�t den Schutz und die F�rsorge der Republik.[21]
ARTIKEL 21
� (1) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur
auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene
Entsch�digung, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt.
� (2) Alle Bodensch�tze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkr�fte sind in das
Eigentum der Republik oder der L�nder zu �berf�hren. Bis dahin untersteht ihre Nutzung
der Aufsicht der L�nder und, soweit gesamtdeutsche Interessen in Frage kommen, der
Aufsicht der Republik.
� (3) Private wirtschaftliche Unternehmungen, die f�r die Vergesellschaftung
geeignet sind, k�nnen durch Gesetz nach den f�r die Enteignung geltenden Bestimmungen in
Gemeineigentum �berf�hrt werden.
� (4) Die Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten sind ohne
Entsch�digung in Gemeineigentum zu �berf�hren. Das gleiche gilt f�r private
Unternehmungen, die sich in den Dienst einer aggressiven Kriegspolitik stellen.[22]
ARTIKEL 22
� (1) Die Republik sorgt durch eine umfassende Wirtschaftsplanung
f�r eine zweckm��ige Ausnutzung aller M�glichkeiten der Wirtschaft.
� (2) Durch Gesetz k�nnen wirtschaftliche Unternehmungen und Verb�nde auf der
Grundlage der Selbstverwaltung zusammengeschlossen werden, um die Mitwirkung aller
schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeiter und Unternehmer an der Verwaltung zu
beteiligen und�Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie
Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsg�ter nach gemeinwirtschaftlichen Grunds�tzen zu regeln.
� (3) Auf Grund�eines Gesetzes kann der Republik, den L�ndern, den Kreisen oder
Gemeinden durch Beteiligung an der Verwaltung oder in anderer Weise ein bestimmter
Einflu� auf Unternehmungen�oder verb�nde gesichert werden.
� (4) Die Konsumgenossenschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die
landwirtschaftlichen Genossenschaften und�deren Vereinigungen genie�en Schutz und
F�rderung durch die Republik. Sie sind auf ihr Verlangen unter Ber�cksichtigung ihrer
Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.[23]
ARTIKEL 23
� (1) Der private Gro�grundbesitz, der mehr als einhundert Hektar
umfa�t, wird durch eine Bodenreform ohne Entsch�digung aufgeteilt. Fideikommisse sind
aufgehoben.
� (2) Den Bauern wird das Privateigentum an dem ihnen durch die Bodenreform
zugeteilten Boden gew�hrleistet.[24]
ARTIKEL 24
� (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird �berwacht, jeder
Mi�brauch verh�tet.
� (2) Jedem B�rger und jeder Familie ist eine gesunde, ihrem Bed�rfnissen
entsprechende Heimst�tte zu sichern. Opfer des Faschismus, Kriegsbesch�digte und
Umsiedler sind dabei besonders zu ber�cksichtigen.[25]
ARTIKEL 25
� Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Die
Ehe beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.[26]
ARTIKEL 26
� (1) Die Frau ist auf allen Gebieten des staatlichen,
wirtschaftlichen, gesellschaftlichen Lebens dem Manne gleichgestellt. Alle gesetzlichen
Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.
� (2) F�r gleiche Arbeit hat die Frau das Recht auf gleiche Entlohnung wie der Mann.
Die Frau genie�t besonderen Schutz im Arbeitsverh�ltnis.
� (3) Die Mutterschaft hat Anspruch auf Schutz und F�rsorge der Republik.
� (4) Die au�ereheliche Mutter steht der ehelichen Mutter gleich.
� (5) Die Tatsache der au�erehelichen Geburt darf dem Kinde nicht zum Nachteil
gereichen. Ihm sind die gleichen Bedingungen f�r die leibliche, geistige und
gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie dem ehelichen Kinde.[27]
ARTIKEL 27
� (1) Jeder B�rger hat das gleiche Recht auf Bildung. Sie wird ihm
durch �ffentliche Einrichtungen gew�hrleistet.
� (2) F�r die Bildung der Jugend und ihre schulische Erziehung sorgen �ffentliche
Anstalten. Bei ihrer Erziehung wirken Republik, L�nder und Gemeinden zusammen.
� (3) Die �ffentliche Erziehung erfolgt durch eine f�r Knaben und M�dchen gleiche,
organisch gegliederte Einheitsschule mit demokratischem Schulsystem auf der Grundlage der
allgemeinen Schulpflicht.[28]
ARTIKEL 28
� (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch die Grundschule
erf�llt.
� (2) Nach Beendigung der Grundschule erfolgt die systematische Weiterbildung in der
Berufs- oder Fachschule, in der Oberschule und in anderen Bildungseinrichtungen.
� (3) Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht aller Jugendlichen, mindestens bis zum
vollendeten achtzehnten Lebensjahre, wenn sie keine andere �ffentliche Schule besuchen.
Die Berufsschule dient der fachlichen Weiterbildung der Sch�ler. Die Oberschule
vermittelt Wissen und entwickelt F�higkeiten, die den Besuch der Hochschule erm�glichen.
� (4) Den Angeh�rigen aller Schichten des Volkes ist die M�glichkeit zu geben, auch
ohne Unterbrechung ihrer Berufst�tigkeit die zum Studium an einer Hochschule
erforderlichen Kenntnisse an Abend- und Volkshochschulen zu erwerben.[29]
ARTIKEL 29
� (1) Die Schule soll jedem, abh�ngig von der sozialen und
wirtschaftlichen Lage der Eltern und des Religionsbekenntnisses, die seinen F�higkeiten
und Anlagen entsprechende vollwertige Ausbildung geben.
� (2) Der Unterricht und die Lernmittel der Grundschulen und Berufsschulen sind
unentgeltlich. Minderbemittelten wird die weitere Bildung in der Oberschule und Hochschule
durch Schulgeldbefreiung, durch Stipendien, Beihilfen und andere Ma�nahmen erm�glicht.[30]
ARTIKEL 30
��(1)�Die Schulen sollen die Jugend zu selbst�ndig denkenden und
verantwortungsbewu�t handelnden Menschen erziehen, die f�hig und bereit sind, sich in
das Leben der Gemeinschaft einzuordnen.
��(2)�Als Mittlerin der Kultur hat die Schule die Aufgabe, die Jugend im
Geiste des friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der V�lker und einer echten
Demokratie zu wahrer Humanit�t zu erziehen.[31]
ARTIKEL 31
� (1) Die Jugend hat das Recht auf Arbeit und Erholung, gesichert
durch entsprechende Gesetze und Ma�nahmen der Republik.
� (2) F�r gleiche Arbeit hat der Jugendliche das Recht auf gleichen Entlohnung wie
der Erwachsene.
��(3)�Die Jugend hat das Recht auf Freude und Frohsinn. Ihr werden die
Kulturst�tten und Kulturg�ter zug�nglich gemacht.
� (4) Die Jugend wird gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und
k�rperliche Verwahrlosung gesch�tzt.
� (5) Zwangserziehung kann nur nach Ma�gabe der Gesetze angeordnet werden.[32]
ARTIKEL 32
� Die religi�se Unterweisung ist Angelegenheit der
Religionsgemeinschaften. Die W�nsche der Schulleitungen sowie der Elternschaft f�r die
Durchf�hrung sind zu ber�cksichtigen. Das N�here wird durch Gesetz geregelt.[33]
ARTIKEL 33
� (1) Glaubens- und Gewissensfreiheit und die ungest�rte
Religionsaus�bung stehen unter dem Schutz der Republik.
� (2) Der Mi�brauch der Kirche oder des Glaubens f�r politische Zwecke ist
verboten.[34]
ARTIKEL 34
� (1) Private oder staatsb�rgerliche Rechte und Pflichten werden
durch die Religionsaus�bung weder bedingt noch beschr�nkt.
� (2) Die Aus�bung privater oder staatsb�rgerlicher Rechte oder die Zulassung zum
�ffentlichen Dienst sind unabh�ngig von dem religi�sen Bekenntnis. Niemand ist
verpflichtet, seine religi�se �berzeugung zu offenbaren. Die Verwaltungsorgane haben nur
insoweit das Recht, nach der Zugeh�rigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als
davon Rechte oder Pflichten abh�ngen oder eine gesetzlich angeordnete statistische
Erhebung dies erfordert.
� (3) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur
Teilnahme an religi�sen �bungen oder zur Benutzung einer religi�sen Eidesformel
gezwungen werden.[35]
ARTIKEL 35
� (1) Es besteht keine Staatskirche.
� (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gew�hrleistet.
� (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbst�ndig nach Ma�gabe der f�r alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre �mter ohne
Mitwirkung des Staates oder der b�rgerlichen Gemeinde. Die Religionsgesellschaften sind
K�rperschaften des �ffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren. Anderen
Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gew�hren, wenn sie durch
ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew�hr der Dauer bieten. Schlie�en
sich mehrere derartige �ffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften�zu einem
Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine �ffentlich-rechtliche K�rperschaft.
� (4)�Die��ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind berechtigt,
von ihren Mitgliedern auf Grund der�staatlichen Steuerlisten nach Ma�gabe der
allgemeinen Bestimmungen Steuern zu erheben.
� (5) Den Religionsgesellschaften werden Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.[36]
ARTIKEL 36
� Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
�ffentlichen Leistungen an die Religionsgesellschaften werden durch Gesetz abgel�st.[37]
ARTIKEL 37
� Soweit das Bed�rfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in
Krankenh�usern, Strafanstalten oder anderen �ffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgesellschaften zur Vornahme religi�ser Handlungen zugelassen. Niemand darf zur
Teilnahme an solchen Handlungen gezwungen werden.[38]
ARTIKEL 38
� Wer aus einer Religionsgemeinschaft �ffentlichen Rechtes mit
b�rgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei Gericht zu erkl�ren oder als
Einzelerkl�rung in �ffentlich beglaubigter Form einzureichen.[39]
ARTIKEL 39
� Die Entscheidung �ber die Zugeh�rigkeit von Kindern zu einer
Religionsgesellschaft steht bis zu deren vollendetem vierzehnten Lebensjahr den
Erziehungsberechtigten zu. Von da ab entscheidet das Kind selbst �ber seine
Zugeh�rigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.[40]
C. Das Parlament der Republik
ARTIKEL 40
� (1) Das Parlament ist das h�chstes Organ der Republik.
� (2) Die Gesetzgebung der Republik obliegt ausschlie�lich dem Parlament. In seiner
Hand liegt die oberste Kontrolle �ber alle Regierungsma�nahmen, Staatshandlungen, �ber
die gesamte Verwaltung und Rechtsprechung.
� (3) Das Parlament w�hlt die Regierung der Republik. Die Regierung in ihrer
Gesamtheit und jeder einzelne Minister bed�rfen zu ihrer Amtsf�hrung des Vertrauens des
Parlaments.[41]
ARTIKEL 41
� (1) Das Parlament besteht aus den vom Volk gew�hlten
Abgeordneten.
� (2) Die Abgeordneten werden durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare
Wahl nach den Grunds�tzen des Verh�ltniswahlrechtes auf die Dauer von drei Jahren
gew�hlt.
� (3) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen
unterworfen und an Auftr�ge nicht gebunden.[42]
ARTIKEL 42
� (1) Wahlberechtigt sind alle B�rger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
� (2) W�hlbar sind alle wahlberechtigten B�rger, die das 21. Lebensjahr vollendet
haben.
� (3) Auf je� . . .� Einwohner entf�llt ein Abgeordneter.
� (4) Das N�here bestimmt ein Wahlgesetz.[43]
ARTIKEL 43
� (1) Wahlvorschl�ge k�nnen nur von zugelassenen Parteien und
zugelassenen Organisationen eingereicht werden.
� (2) Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gew�hrleistet.[44]
ARTIKEL 44
� (1) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen
Feiertag statt.
� (2) Das Parlament versammelt sich am Sitz der Regierung.
� (3) Zur ersten Tagung nach jeder Neuwahl tritt das Parlament am 30. Tage nach der
Wahl zusammen, falls es nicht vom bisherigen Pr�sidium fr�her einberufen wird.[45]
ARTIKEL 45
� (1) Das Parlament pr�ft das Recht der Mitgliedschaft und
entscheidet �ber die G�ltigkeit der Wahlen.
� (2) Das Parlament beschlie�t den Schlu� der Tagung und den Tag des
Wiederzusammentritts.
� (3) Im �brigen versammelt sich das Parlament in jedem Jahre am ersten Mittwoch des
November. Das Pr�sidium mu� das Parlament berufen, wenn die Regierung oder mindestens
ein F�nftel der Abgeordneten es verlangt.[46]
ARTIKEL 46
� (1) Die Verhandlungen des Parlaments und seiner Aussch�sse sind �ffentlich.
Ein Ausschlu� der �ffentlichkeit findet im Parlament auf Verlangen von zwei Dritteln der
anwesenden Abgeordneten, in den Aussch�ssen ist die Mehrheit der Mitglieder des
Ausschusses statt.[47]
� (2) Die Entw�rfe der Gesetze und des Haushaltsplanes sind vor der ersten Lesung
allgemeine zug�nglich zu machen.
ARTIKEL 47
� (1) Das Parlament w�hlt bei seinem Zusammentritt ein Pr�sidium.
Das Pr�sidium besteht aus dem Pr�sidenten, seinen Stellvertretern und den Beisitzern.
Jede Partei hat Anspruch darauf, in dem Pr�sidium entsprechend der Zahl ihrer
Abgeordneten vertreten zu sein.
� (2) Der�Pr�sident f�hrt die Gesch�fte des Pr�sidiums.
� (3) Der�erste Stellvertreter des Pr�sidenten kann mit der F�hrung der
Gesch�fte des Parlaments beauftragt werden.
� (4) Die�Beschl�sse der Pr�sidiums werden mit Stimmenmehrheit gefa�t. Das
Pr�sidium ist beschlu�f�hig, wenn mindestens die H�lfte seiner Mitglieder anwesend
ist.
� (5) Das�Pr�sidium f�hrt seine Gesch�fte fort bis zum Zusammentritt des
neuen Parlaments.[48]
ARTIKEL 48
� Das Pr�sidium beruft das Parlament, es beraumt den Termin f�r Neuwahlen an.[49]
ARTIKEL 49
� Das Pr�sidium entscheidet bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen
der Republik und den L�ndern oder bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen den einzelnen
L�ndern.[50]
ARTIKEL 50
� Der Pr�sident erf�llt zugleich die folgenden Obliegenheiten
eines Staatsoberhauptes: |
- Er verpflichtet die von dem Parlament gew�hlten Mitglieder der Regierung;
- er vertritt die Republik v�lkerrechtlich, beglaubigt und empf�ngt die Gesandten;
- er unterzeichnet im Namen der Republik die vom Parlament beschlossenen Staatsvertr�ge
mit ausw�rtigen M�chten;
- er fertigt die verfassungsm��ig zustandegekommenen Gesetze aus und verk�ndet sie.[51]
|
ARTIKEL 51
� (1) Das Parlament gibt sich bei seinem Zusammentritt eine
Gesch�ftsordnung. Es fa�t die Beschl�sse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in
dieser Verfassung ausdr�cklich etwas anderes bestimmt ist.
� (2) Es ist beschlu�f�hig, wenn mehr als die H�lfte seiner Mitglieder anwesend
sind.[52]
ARTIKEL 52
� (1) Das Parlament bestellt f�r die Zeit au�erhalb der Tagungen
und nach Beendigung einer Wahlperiode oder der Aufl�sung des Parlaments bis zum
Zusammentritt des neuen Parlaments einen st�ndigen Ausschu� zur Wahrnehmung der Rechte
der Volksvertretung.
� (2) Das Parlament bestellt ferner einen st�ndigen Ausschu� f�r ausw�rtige
Angelegenheiten, der auch au�erhalb der Tagungen des Parlaments und nach Beendigung der
Wahlperiode oder der Aufl�sung bis zum Zusammentritt des neuen Parlaments t�tig werden
kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht �ffentlich. Der Ausschu� kann mit
Zweidrittelmehrheit die �ffentlichkeit beschlie�en.
� (3) Diese Aussch�sse haben die Rechte von Untersuchungsaussch�ssen.[53]
ARTIKEL 53
� Das Parlament, das Pr�sidium und jeder Ausschu� des Parlaments
k�nnen die Anwesenheit jedes Ministers zum Zwecke der Erteilung von Ausk�nften
verlangen. Die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen
des Parlaments und seiner Aussch�sse jederzeit Zutritt.[54]
ARTIKEL 54
� (1) Das Parlament hat das Recht und auf Antrag von einem F�nftel
der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsaussch�sse einzusetzen.
Diese Aussch�sse erheben die Beweise, die sie oder die Antragsteller f�r erforderlich
halten.
��(2) Die Gerichte und die Verwaltungsorgane sind verpflichtet, dem Ersuchen
dieser Aussch�sse um Beweiserhebung nachzukommen und ihre Akten auf Verlangen vorzulegen.
� (3)�F�r die Beweiserhebung der Aussch�sse gelten die Vorschriften der
Strafproze�ordnung entsprechend.[55]
ARTIKEL 55
� Das Parlament stellt die Grunds�tze f�r die Verwaltung der
Staatsangelegenheiten auf. Es genehmigt den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben.
Staatsvertr�ge bed�rfen seiner Genehmigung.[56]
ARTIKEL�56
� Wahrheitsgetreue Berichte �ber �ffentliche Sitzungen des
Parlaments oder seiner Aussch�sse bleiben von jeder Verantwortung frei.[57]
ARTIKEL 57
� (1) Abgeordnete des Parlaments oder der Landtage bed�rfen zur
Aus�bung ihrer T�tigkeit keines Urlaubs.
� (2) Gehalt oder Lohn sind weiterzuzahlen.[58]
ARTIKEL 58
� (1) Die Abgeordneten des Parlaments und der Landtage erhalten eine
Aufwandsentsch�digung.
� (2) Ein Verzicht auf die Aufwandsentsch�digung ist unzul�ssig.
� (3) Der Anspruch auf Aufwandsentsch�digung ist nicht �bertragbar und nicht
pf�ndbar.[59]
ARTIKEL 59
� Die Abgeordneten des Parlaments haben das Recht zur freien Fahrt
auf s�mtlichen �ffentlichen deutschen Verkehrsmitteln.[60]
ARTIKEL 60
� Kein Abgeordneter des Parlaments oder eines Landtages darf zu
irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus�bung seiner
Abgeordnetent�tigkeit getanen �u�erungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder
sonst au�erhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.[61]
ARTIKEL 61
� Kein Abgeordneter des Parlaments oder eines Landtages kann
w�hrend der Sitzungsperiode wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder
verhaftet oder anderweitig in seiner pers�nlichen Freiheit beeintr�chtigt werden, es sei
denn, da� er bei Aus�bung der Tat festgenommen wird oder das Parlament mit
Zweidrittelmehrheit seine Zustimmung erteilt. Die Vorschriften des Artikels 7
Abs. 2 bleiben unber�hrt. Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten des Parlaments
oder eines Landtages und jede Haft oder sonstige Beschr�nkung seiner pers�nlichen
Freiheit wird auf Verlangen des Hauses f�r die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.[62]
ARTIKEL 62
� Die�Angeordneten des Parlaments und der Landtage sind
berechtigt, �ber Personen, die ihnen in ihrer�Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen
anvertraut haben oder �ber diese Tatsachen selbst das�Zeugnis zu verweigern. Auch
wegen der Beschlagnahme von Schriftst�cken stehen sie den Personen�gleich, die ein
gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine�Untersuchung oder Beschlagnahme in
den R�umen des Parlaments oder der Landtage darf nur mit�Zustimmung des Pr�sidiums
vorgenommen werden.[63]
ARTIKEL 63
� (1) Das Parlament kann vor Ablauf der Wahlperiode
aufgel�st werden |
|
a) durch eigenen Beschlu�,
b) durch Volksentscheid. |
� (2) Die Aufl�sung des Parlaments
durch eigenen Beschlu� bedarf der Zustimmung von mehr als der H�lfte der Mitglieder.[64] |
ARTIKEL 64
� Sp�testens am 60. Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode oder am
45. Tage nach der Aufl�sung des Parlaments haben Neuwahl stattzufinden.[65]
D. Regierung der Republik
ARTIKEL 65
� Die Regierung besteht aus dem Ministerpr�sidenten und den Ministern.[66]
ARTIKEL 66
� (1) Das Parlament w�hlt in seiner ersten Sitzung den Ministerpr�sidenten.
� (2) Es best�tigt die von diesem vorgeschlagenen Minister.[67]
ARTIKEL 67
� (1) Ein Minister, dem das Vertrauen entzogen wird, mu�
zur�cktreten.
� (2) Der Beschlu� der Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm
mindestens die H�lfte der Abgeordneten zustimmt, aus denen zur Zeit der Abstimmung die
Volksvertretung besteht.
� (3) Der Antrag auf Herbeif�hrung eines solchen Beschlusses mu� von mindestens
drei�ig Abgeordneten unterzeichnet sein.
� (4) �ber den Antrag darf fr�hestens am zweiten Tage nach seiner Verhandlung
abgestimmt werden. Der Antrag mu� binnen einer Woche nach seiner Einbringung erledigt
werden.[68]
ARTIKEL 68
� (1) Der Ministerpr�sident bestimmt die Richtlinien der
Regierungspolitik nach Ma�gabe der vom Parlament aufgestellten Grunds�tze. Er ist daf�r
dem Parlament verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm
anvertrauten Gesch�ftszweig selbst�ndig und unter eigener Verantwortung gegen�ber dem
Parlament.[69]
� (2) Die Regierung der Republik �bt das Begnadigungsrecht in allen politischen
Strafsachen und bei Urteilen von Gerichten der Republik aus.[70]
ARTIKEL 69
� (1) Der Ministerpr�sident f�hrt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre
Gesch�fte.[71]
� (2) Er ernennt die der Regierung der Republik unterstellten �ffentlichen
Angestellten.
ARTIKEL 70
� (1) Die Regierung fa�t ihre Beschl�sse mit Stimmenmehrheit.
� (2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.[72]
ARTIKEL 71
� Die Minister haben der Regierung alle Gesetzesentw�rfe, ferner
Angelegenheiten, f�r welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie
Meinungsverschiedenheiten �ber Fragen, die den Gesch�ftsbereich mehrerer Minister
ber�hren, zur Beratung und Beschlu�fassung zu unterbreiten.[73]
ARTIKEL 72
� Die Minister leisten beim Amtsantritt den Eid, da� sie ihre
Gesch�fte unparteiisch zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen
f�hren werden.[74]
ARTIKEL 73
� Die Minister haben Anspruch auf Besoldung nach Ma�gabe eines besonderen
Gesetzes.
ARTIKEL 74
� Gesetze werden beschlossen: |
|
a) vom Parlament,
b) vom Volke, unmittelbar durch Volksentscheid.[75] |
ARTIKEL 75
� (1) Die Republik hat die Gesetzgebung �ber: |
�
- Die Beziehungen zum Ausland, die Staatsangeh�rigkeit, die Freiz�gigkeit, die Ein- und
Auswanderung, die Auslieferung, das Pa�- und Fremdenwesen.
- Das W�hrungs- und M�nzwesen, die Devisenbewirtschaftung, das Zollwesen, die Einheit
des Zoll- und Handelsgebietes und die Freiz�gigkeit des Warenverkehrs, das Ma�- und
Gewichtswesen, das Bank- und B�rsenwesen, das private Versicherungswesen.
- Die Eisenbahnen, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft,
das Land- und Wasserstra�enwesen, die Schiffahrt, die Hochsee- und K�stenfischerei.
- Das Post- und Fernmeldewesen, den Rundfunk.
- Die Landwirtschaft, die Industrie, das Handwerk, den Handel, den Bergbau, das Gewerbe
sowie ihre Stellung und Vertretung in der Volkswirtschaft, die �ffentlich-rechtlichen
Berufsvertretungen, das Vereinigungsrecht, das Betriebsr�terecht.
- Die Wirtschaftsplanung, die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung
wirtschaftlicher G�ter, das Enteignungsrecht, die Vergesellschaftung von Natursch�tzen
und von wirtschaftlichen Unternehmungen, die Bodenreform, die Aufl�sung der Monopole und
Kartelle.
- Das Bodenrecht, das Siedlungs- und Heimst�ttenwesen, das Wohnungswesen, die
Bev�lkerungsverteilung.
- Das B�rgerliche Recht, das Wirtschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Steuerrecht, das
Strafrecht, das Gerichtsverfahren einschlie�lich Strafvollzug, den Schutz der
�ffentlichen Ordnung und Sicherheit.
- Die Sozialversicherung, die Sozialf�rsorge, den Schutz der Arbeitskraft, die
Arbeitslenkung und Arbeitsvermittlung.
- Die Bev�lkerungspolitik, das Gesundheitswesen, die Mutterschafts-, S�uglings-, Kinder-
und Jugendf�rsorge, die F�rsorge f�r die Opfer des Faschismus, f�r die
Kriegsbesch�digten und f�r die Umsiedler.
- Das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen, das Recht der Theater und
Lichtspielh�user.
- Das Schulwesen einschlie�lich Hochschulwesen und Bibliothekswesen.
- Das Recht der Religionsgesellschaften.
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� (2) Soweit die Republik von ihrem
Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht, behalten die L�nder das Recht der Gesetzgebung.[76] |
ARTIKEL 76
� Die Republik hat die Gesetzgebung �ber das �ffentliche
Finanzwesens (Finanzausgleich, Kredit- und Haushaltswirtschaft). Dabei hat sie auf die
Erhaltung der Lebensf�higkeit der L�nder und Gemeinden R�cksicht zu nehmen.[77]
ARTIKEL 77
� (1) Soweit die Republik von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch
gemacht hat, treten widersprechende Bestimmungen des Rechtes der L�nder au�er Kraft.
� (2) Bestehen Meinungsverschiedenheiten dar�ber, ob eine landesrechtliche
Vorschrift mit dem Recht der Republik vereinbar ist, so entscheidet auf Antrag der
Regierung des Landes oder Regierung der Republik das Pr�sidium des Parlaments.[78]
ARTIKEL 78
� (1) Die Gesetzentw�rfe werden von der Regierung oder aus der Mitte des
Parlaments eingebracht.
� (2) �ber Gesetzentw�rfe finden mindestens zwei Lesungen statt.[79]
ARTIKEL 79
� (1) Der Pr�sident des Parlaments hat die verfassungsm��ig
zustandegekommenen Gesetze auszufertigen und binnen vierzehn Tagen im Verk�ndigungsblatt
der Republik zu ver�ffentlichen.
� (2) Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, am Tage nach der
Verk�ndung in Kraft.[80]
ARTIKEL 80
� Die Verk�ndung ist um einen Monate auszusetzen, wenn es ein
Drittel der Mitglieder des Palements es verlangt. Das Gesetz ist nach Ablauf dieser Frist
zu verk�nden, falls nicht ein Volksbegehren auf Volksentscheid gegen den Erla� des
Gesetzes durchgef�hrt ist.[81]
ARTIKEL 81
� (1) Ein Volksentscheid ist herbeizuf�hren, wenn ein Zehntel der
Stimmberechtigten oder wenn zugelassene Parteien oder Massenorganisationen, die glaubhaft
machen, da� sie ein F�nftel aller Stimmberechtigten umfassen, dies beantragen
(Volksbegehren).
� (2)�Dem Volksbegehren ist ein Gesetzentwurf zugrunde zu legen. Er ist von der
Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Parlament zu unterbreiten.
��(3) Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn das begehrte Gesetz im
Parlament in einer Fassung angenommen wird, mit der die Antragsteller oder ihre
Vertretungen einverstanden sind.
� (4)��ber den Haushaltsplan, �ber die Abgabengesetze und die
Besoldungsordnungen findet kein Volksentscheid statt.
��(5) Das dem Volksentscheid unterbreitete Gesetz ist angenommen, wenn die
Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat.
��(6)�Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein
besonderes Gesetz.[82]
ARTIKEL 82
� (1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung ge�ndert werden.
� (2) Beschl�sse des Parlaments auf �nderung der Verfassung kommen nur zustande,
wenn zwei Drittel der Abgeordneten des Parlaments anwesend sind und wenn wenigstens zwei
Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen.
� (3) Soll durch Volksentscheid eine Verfassungs�nderung beschlossen werden, so ist
die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.[83]
ARTIKEL 83
� Die Ver�u�erung von Grundbesitz und Produktionsst�tten, die
sich im Eigentum der �ffentlichen Hand befinden, bedarf der Zustimmung zust�ndigen
Volksvertretung (Parlament der Republik, Landtag, Kreistag, Gemeindevertretung). Diese
Zustimmung kann nur mit zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl erteilt werden.[84]
ARTIKEL 84
� Amnestien sind in Gesetzesform zu beschlie�en und zu verk�nden.[85]
ARTIKEL 85
� (1) Die Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes
Recht.
� (2) Die allgemein anerkannten Regeln des V�lkerrechts gelten als bindende
Bestandteile des Rechts der deutschen Republik, auch wenn sie nicht ausdr�cklich durch
Gesetz angeordnet sind.
� (3) Ordnungsgem�� verk�ndete Gesetze sind f�r den Richter bindend und von ihm
auf ihre Verfassungsm��igkeit hin nicht zu �berpr�fen.[86]
ARTIKEL 86
� Die Gesetze der Republik werden durch die L�nder, Kreise und
Gemeinden ausgef�hrt, soweit nicht durch Gesetz anders bestimmt wird.[87]
ARTIKEL 87
� (1) Die Regierung der Republik �bt die Aufsicht in den
Angelegenheiten aus, in denen der Republik das Recht der Gesetzgebung zusteht.
� (2) Soweit die Gesetze der Republik nicht von den Verwaltungen der Republik
ausgef�hrt werden, kann die Regierung der Republik allgemeine Anweisungen erlassen. Sie
ist erm�chtigt, zur �berwachung der Ausf�hrung dieser Gesetze zu den ausf�hrenden
Verwaltungen Beauftragte zu entsenden.
� (3) Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Republik M�ngel, die
bei der Ausf�hrung der Gesetze der Republik hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei
Meinungsverschiedenheiten entscheidet auf Antrag der Regierung der Republik oder der
Regierung des Landes das Pr�sidium des Parlaments.[88]
E. Rechtspflege
ARTIKEL 88
� Die Rechtsprechung wird nach Ma�gabe der Gesetze durch Berufs-
und Laienrichter im Sinne sozialer Gerechtigkeit ausge�bt.[89]
ARTIKEL 89
� Die Republik tr�gt durch den Ausbau der juristischen
Bildungsst�tten daf�r Sorge, da� Angeh�rige aller Schichten des Volkes die
M�glichkeit gegeben wird, die F�higkeit zum Richteramt zu erlangen.[90]
ARTIKEL 90
� (1) Laienrichter sind auf allen Gebieten und in allen Instanzen
der Gerichte hinzuzuziehen.
� (2) Die Laienrichter werden von den demokratischen Organisationen vorgeschlagen und
von den zust�ndigen Volksvertretungen gew�hlt.[91]
ARTIKEL 91
� Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabh�ngig und nur dem Gesetz
unterworfen.[92]
ARTIKEL 92
� Der Pr�sident und die Mitglieder des h�chsten Gerichts der
Republik sowie der h�chste Staatsanwalt der Republik und seine Vertreter werden vom
Parlament gew�hlt.[93]
ARTIKEL 93
� (1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft, niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
� (2) Sondergerichte sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zul�ssig.[94]
ARTIKEL 94
� Dem Schutze der B�rger gegen widerrechtliche Anordnungen und
Verf�gungen der Verwaltung dient die Verwaltungsgerichtsbarkeit.[95]
ARTIKEL 95
� Die Gerichte verhandeln �ffentlich. Ist die Staatssicherheit oder
die Sittlichkeit gef�hrdet, so kann das Gericht die �ffentlichkeit ausschlie�en.[96]
F. Verwaltung
ARTIKEL 96
� (1) Deutschland bildet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet,
umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
� (2) Fremde Staaten oder Gebietsteile k�nnen durch Staatsvertr�ge oder
�bereinkommen dem deutschen Zollgebiet angeschlossen werden.
� (3) Aus dem deutschen Zollgebiet k�nnen durch Gesetz Teile ausgeschlossen werden.
F�r Freih�fen kann der Aussch[l]u� nur durch ein verfassungs�nderndes Gesetz
aufgehoben werden.
� (4) Alle Waren, die sich im freien Verkehr im deutschen Zollgebiet befinden,
d�rfen innerhalb des Zollgebietes �ber die Grenzen der deutschen L�nder und Gemeinden
frei ein-, aus- und durchgef�hrt werden.[97]
ARTIKEL 97
� Abgaben und Steuern d�rfen nur auf Grund gesetzlicher Anordnung erhoben werden.[98]
ARTIKEL 98
� (1) Die Einnahmen und Ausgaben der Republik m�ssen f�r jedes
Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
� (2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz
festgestellt.[99]
ARTIKEL 99
� �ber die Einnahmen der Republik und ihre Verwendung legt der
Finanzminister zur Entlastung der Regierung Rechnung dem Parlament ab.[100]
ARTIKEL 100
� Im Wege des Kredits d�rfen Geldmittel nur bei au�erordentlichem
Bedarf und in der Regel nur f�r Ausgaben zu werbenden Zwecken und auf Grund eines
Gesetzes beschafft werden.[101]
ARTIKEL 101
� (1) Verm�gens-, Einkommens- und Verbrauchssteuern sind in den
Gesetzen in einem angemessenen Verh�ltnis zueinander zu halten und nach sozialen
Gesichtspunkten zu staffeln.
� (2) Durch eine starke Staffelung der Erbschaftssteuer soll die Bildung
volkssch�dlicher Verm�gensh�ufung verhindert werden.[102]
ARTIKEL 102
� Die Z�lle und die durch Gesetz der Republik geregelten Steuern werden von der
Republik verwaltet.[103]
ARTIKEL 103
� Das Post-, Fernmelde- und Rundfunkwesen sowie das Eisenbahnwesen
werden von der Republik verwaltet.[104]
ARTIKEL 104
� Land- und Wasserstra�en von �ber�rtlicher Bedeutung stehen in der Verwaltung
der Republik.[105]
G. L�nder, Kreise und Gemeinden
ARTIKEL 105
� (1) Jedes Land mu� eine demokratische Ordnung haben.
� (2) Der Landtag mu� in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach
den Grunds�tzen des Verh�ltniswahlrechts gew�hlt werden.
� (3) Die Landesregierung bedarf des Vertrauens des Landtages.
� (4) Die f�r den staatlichen Aufbau der Republik geltenden demokratischen
Grunds�tze sind auch f�r die Verwaltung der L�nder ma�gebend.[106]
ARTIKEL 106
� (1) Die Republik schafft eine Gemeindeordnung und eine
Kreisordnung.
� (2) Die Gemeinden und Kreise haben Vertretungen, die nach den allgemeinen
demokratischen Grunds�tzen f�r die Wahl zum Parlament der Republik gew�hlt werden.
� (3) Vom Wahlrecht zu den Gemeinde- und Kreisvertretungen darf kein B�rger
ausgeschlossen werden, der drei Monate in der Gemeinde oder dem Kreise ans�ssig ist,
sofern nicht ein anderer Ausschlie�ungsgrund vorliegt.
� (4) Die Verwaltungen der Kreise und Gemeinden bed�rfen zu ihrer Amtsf�hrung des
Vertrauens ihrer Volksvertretungen.[107]
ARTIKEL 107
� Besondere Aufgabe der Gemeinden und Kreise ist es,
gesellschaftliche Einrichtungen zur Befriedigung allgemeiner Bed�rfnisse und zur Hebung
der Lebenshaltung, insbesondere der werkt�tigen Bev�lkerung, zu unterhalten. Sie haben
die breitesten Schichten des Volkes an den �ffentlichen Angelegenheiten zu beteiligen.[108]
ARTIKEL 108
� Die Aufsicht �ber die Gemeinden und Kreise beschr�nkt sich auf
die Verhinderung von Gesetzwidrigkeiten und die Wahrung demokratischer
Verwaltungsgrunds�tze.[109]
ARTIKEL 109
��Den�L�ndern k�nnen von der Republik, den Gemeinden und
Kreisen k�nnen von der Republik und den L�ndern Aufgaben durch Gesetz �bertragen
werden.[110]
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