Vertrag �ber die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
["Prager-Vertrag"]

[Vom�11. Dezember 1973][1]


Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik �

� IN DER HISTORISCHEN ERKENNTNIS, da� das harmonische Zusammenleben der V�lker in Europa ein Erfordernis des Friedens bildet,

� IN DEM FESTEN WILLEN, ein f�r allemal mit der unheilvollen Vergangenheit in ihren Beziehungen ein Ende zu machen, vor allem im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, der den europ�ischen V�lkern unerme�liche Leiden zugef�gt hat,

� ANERKENNEND, da� das M�nchener Abkommen vom 29. September 1938 der Tschechoslowakischen Republik durch das nationalsozialistische Regime unter Androhung von Gewalt aufgezwungen wurde,

� ANGESICHTS DER TATSACHE, da� in beiden L�ndern eine neue Generation herangewachsen ist, die ein Recht auf eine gesicherte friedliche Zukunft hat,

� IN DER ABSICHT, dauerhafte Grundlagen f�r die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zu schaffen,

� IN DEM BESTREBEN, den Frieden und die Sicherheit in Europa zu festigen,

� IN DER �BERZEUGUNG, da� die friedliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Ziele und Grunds�tze der Charta der Vereinten Nationen dem Wunsche der V�lker sowie dem Interesse des Friedens in der Welt entspricht �

� sind wie folgt �bereingekommen:

Artikel I

� Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachten das M�nchener Abkommen vom 29. September 1938 im Hinblick auf ihre gegenseitigen Beziehungen nach Ma�gabe dieses Vertrages als nichtig.

Artikel II

� (1) Dieser Vertrag ber�hrt nicht die Rechtswirkungen, die sich in bezug auf nat�rliche oder juristische Personen aus dem in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 9. Mai 1945 angewendeten Recht ergeben.
Ausgenommen hiervon sind die Auswirkungen von Ma�nahmen, die beide vertragschlie�ende Parteien wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit als nichtig betrachten.
� (2) Dieser Vertrag l��t die sich aus der Rechtsordnung jeder der beiden Vertragsparteien ergebende Staatsangeh�rigkeit lebender und verstorbener Personen unber�hrt.
� (3) Dieser Vertrag bildet mit seinen Erkl�rungen �ber das M�nchener Abkommen keine Rechtsgrundlage f�r materielle Anspr�che der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und ihrer nat�rlichen und juristischen Personen.

Artikel III

� (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik lassen sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der Gew�hrleistung der Sicherheit in Europa und in der Welt von den Zielen und Grunds�tzen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, leiten.
� (2) Demgem�� werden sie entsprechend den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen alle ihre Streitfragen ausschlie�lich mit friedlichen Mitteln l�sen und sich in Fragen, die die europ�ische und internationale Sicherheit ber�hren, sowie in ihren gegenseitigem Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten.

Artikel IV

� (1) In �bereinstimmung mit den vorstehenden Zielen und Grunds�tzen bekr�ftigen die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik die Unverletzlichkeit ihrer gemeinsamen Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschr�nkten Achtung ihrer territorialen Integrit�t.
� (2) Sie erkl�ren, da� sie gegeneinander keinerlei Gebietsanspr�che haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden.

Artikel V

� (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik werden weitere Schritte zur umfassenden Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehungen unternehmen.
� (2) Sie stimmen darin �berein, da� eine Erweiterung ihrer nachbarschaftlichen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, der Wissenschaft, der wissenschaftlich-technischen Beziehungen, der Kultur, des Umweltschutzes, des Sports, des Verkehrs und ihrer sonstigen Beziehungen in ihrem beiderseitigen Interesse liegt.

Artikel VI

� Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.


� ZU URKUND DESSEN haben die Bevollm�chtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterschrieben.

� GESCHEHEN zu Prag am 11. Dezember 1973 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma�en verbindlich ist.

F�r die
Bundesrepublik Deutschland
Willy Brandt
Walter Scheel


F�r die
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Strougal
B. Chnoupek

�

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�

Anmerkung
[1] Der ebenfalls abgedruckte Vertragstext in tschechischer Sprache wird hier nicht widergegeben. [zur�ck zum Anfang]


Quelle: Bundesgesetzblatt 1974 II, S. 990-993.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Vertrag �ber die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (11.12.1973), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/cssr1973.html, Stand: aktuelles Datum.


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