Vertrag �ber die gegenseitigen Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
["Prager-Vertrag"]
[Vom�11. Dezember 1973][1]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Tschechoslowakische Sozialistische Republik �
� IN DER HISTORISCHEN ERKENNTNIS, da� das harmonische Zusammenleben
der V�lker in Europa ein Erfordernis des Friedens bildet,
� IN DEM FESTEN WILLEN, ein f�r allemal mit der unheilvollen Vergangenheit in ihren
Beziehungen ein Ende zu machen, vor allem im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, der
den europ�ischen V�lkern unerme�liche Leiden zugef�gt hat,
� ANERKENNEND, da� das M�nchener Abkommen vom 29. September 1938 der
Tschechoslowakischen Republik durch das nationalsozialistische Regime unter Androhung von
Gewalt aufgezwungen wurde,
� ANGESICHTS DER TATSACHE, da� in beiden L�ndern eine neue Generation
herangewachsen ist, die ein Recht auf eine gesicherte friedliche Zukunft hat,
� IN DER ABSICHT, dauerhafte Grundlagen f�r die Entwicklung gutnachbarlicher
Beziehungen zu schaffen,
� IN DEM BESTREBEN, den Frieden und die Sicherheit in Europa zu festigen,
� IN DER �BERZEUGUNG, da� die friedliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Ziele
und Grunds�tze der Charta der Vereinten Nationen
dem Wunsche der V�lker sowie dem Interesse des Friedens in der Welt entspricht �
� sind wie folgt �bereingekommen:
Artikel I
� Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik betrachten das M�nchener Abkommen vom 29. September 1938 im
Hinblick auf ihre gegenseitigen Beziehungen nach Ma�gabe dieses Vertrages als nichtig.
Artikel II
� (1) Dieser Vertrag ber�hrt nicht die Rechtswirkungen, die sich in
bezug auf nat�rliche oder juristische Personen aus dem in der Zeit vom 30. September 1938
bis zum 9. Mai 1945 angewendeten Recht ergeben.
Ausgenommen hiervon sind die Auswirkungen von Ma�nahmen, die beide vertragschlie�ende
Parteien wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit
als nichtig betrachten.
� (2) Dieser Vertrag l��t die sich aus der Rechtsordnung jeder der beiden
Vertragsparteien ergebende Staatsangeh�rigkeit lebender und verstorbener Personen
unber�hrt.
� (3) Dieser Vertrag bildet mit seinen Erkl�rungen �ber das M�nchener Abkommen
keine Rechtsgrundlage f�r materielle Anspr�che der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik und ihrer nat�rlichen und juristischen Personen.
Artikel III
� (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik lassen sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der
Gew�hrleistung der Sicherheit in Europa und in der Welt von den Zielen und Grunds�tzen,
die in der Charta der Vereinten Nationen
niedergelegt sind, leiten.
� (2) Demgem�� werden sie entsprechend den Artikeln 1 und 2
der Charta der Vereinten Nationen alle ihre
Streitfragen ausschlie�lich mit friedlichen Mitteln l�sen und sich in Fragen, die die
europ�ische und internationale Sicherheit ber�hren, sowie in ihren gegenseitigem
Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten.
Artikel IV
� (1) In �bereinstimmung mit den vorstehenden Zielen
und Grunds�tzen bekr�ftigen die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik die Unverletzlichkeit ihrer gemeinsamen Grenze jetzt und in der
Zukunft und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschr�nkten Achtung ihrer
territorialen Integrit�t.
� (2) Sie erkl�ren, da� sie gegeneinander keinerlei Gebietsanspr�che haben und
solche auch in Zukunft nicht erheben werden.
Artikel V
� (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik werden weitere Schritte zur umfassenden Entwicklung ihrer
gegenseitigen Beziehungen unternehmen.
� (2) Sie stimmen darin �berein, da� eine Erweiterung ihrer nachbarschaftlichen
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, der Wissenschaft, der
wissenschaftlich-technischen Beziehungen, der Kultur, des Umweltschutzes, des Sports, des
Verkehrs und ihrer sonstigen Beziehungen in ihrem beiderseitigen Interesse liegt.
Artikel VI
� Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.
� ZU URKUND DESSEN haben die Bevollm�chtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag
unterschrieben.
� GESCHEHEN zu Prag am 11. Dezember 1973 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherma�en verbindlich ist.
F�r die
Bundesrepublik Deutschland
Willy Brandt
Walter Scheel
F�r die
Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Strougal
B. Chnoupek
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