Juristisches Lexikon

Gruppierungsplan

... beinhaltet nach � 13 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten. Darin sind mindestens gesondert bei den Einnahmen u.a. die Steuern, Einnahmen aus Krediten und Entnahmen aus R�cklagen, bei den Ausgaben u.a. die Personalausgaben, Zinsausgaben, Zusch�sse an Unternehmen, Zuf�hrungen an R�cklagen gesondert darzustellen. Insgesamt erm�glicht der Gruppierungsplan u.a. die schnelle Ermittlung der konsumtiven Ausgaben und der Investitionsausgaben, das Erkennen der Umverteilungsprozesse der Einkommen �ber den Staatshaushalt, die Richtung der Ausgabenstr�me und die Feststellung des Zahlungsverkehrs zwischen den Gebietsk�rperschaften.
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