Glaubhaftmachung
... ist eine Beweisf�hrung, die keinen vollen Beweis, keine �berzeugung des Gerichts von der Wahrheit erfordert. Sie begn�gt sich mit der je nach Gegenstand gr��eren oder geringeren Wahrscheinlichkeit einer bestrittenen Behauptung. Den Vollbeweis ersetzt sie nur, wenn das Gesetz es ausdr�cklich erlaubt (z.B. nach � 44 Abs. 2 Zivilprozessordnung als Grund f�r die Richterablehnung). Wo Glaubhaftmachung ausreicht, sind alle Beweismittel zugelassen, wenn sie sofort benutzbar sind (� 294 Abs. 2 Zivilprozessordnung).