Gl�ubigerversammlung
... ist die Versammlung der Konkursgl�ubiger, in der sie ihre gemeinsamen Interessen im Konkursverfahren vertreten machen k�nnen. �ber ihre Berufung beschlie�t das Gericht. Die Berufung muss erfolgen, wenn sie von dem Konkursverwalter, dem Gl�ubigerausschuss oder von mindestens f�nf Konkursgl�ubigern, deren Forderung nach der Sch�tzung des Gerichts den f�nften Teil der Schuldmasse erreichen, beantragt wird. U.a. kann die Gl�ubigerversammlung einen neuen Konkursverwalter w�hlen und dar�ber beschlie�en ob das Gesch�ft geschlossen oder fortgef�hrt wird (�� 80, 132 Konkursordnung).