Gewerbeuntersagung
... erfolgt durch die zust�ndige Beh�rde, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverl�ssigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Besch�ftigten erforderlich ist. Unzuverl�ssigkeit liegt z.B. bei einschl�gigen strafrechtlichen Verurteilungen (z.B. Unterschlagung) vor. Die Gewerbeuntersagung ist immer personenbezogen. Vgl. � 35 Gewerbeordnung.