Gew�sserunterhaltung
... umfasst die Erhaltung eines ordnungsgem��en Zustands f�r den Wasserabfluss und an schiffbaren Gew�ssern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung von Gew�ssern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe des Bundes, der L�nder, der Gemeinden, von Wasser- und Bodenverb�nden oder gemeindlichen Zweckverb�nden ist, dem Eigent�mer der Gew�sser, den Anliegern und denjenigen Eigent�mern von Grundst�cken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren. Vgl. �� 28 und 29 Wasserhaushaltsgesetz.