Juristisches Lexikon

Gew�sser

... im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind oberirdische Gew�sser, die K�stengew�sser und das Grundwasser. Diese Gew�sser sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeintr�chtigung unterbleibt. Jedermann ist verpflichtet, bei Ma�nahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gew�sser verbunden sein k�nnen, die nach den Umst�nden erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver�nderung seiner Eigenschaften zu verh�ten und um eine mit R�cksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen (� 1a Wasserhaushaltsgesetz).
Gew�sserbenutzung (Freie)�� >>