Geschenke
... in Bezug auf sein Amt darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverh�ltnisses nur mit Zustimmung seines gegenw�rtigen oder letzten Dienstherrn annehmen. Vgl. � 43 Beamtenrechtsrahmengesetz, � 70 Bundesbeamtengesetz.