Gesch�ft
... f�r den es angeht. Grunds�tzlich muss der Stellvertreter im Namen des Vertreters handeln (� 164 BGB). Damit soll der andere Teil gesch�tzt werden; er soll wissen, wer sein Vertragspartner ist. Eine Offenlegung der Vertretung kann gegen�ber dem anderen Teil dann vernachl�ssigt werden, wenn f�r diese die Person Gesch�ftspartners ohne Belang ist. Dies ist der Fall beim "Gesch�ft f�r den, den es angeht". Dabei handelt es sich insbesondere um die Bargesch�fte des t�glichen Lebens (z.B. Kauf von Nahrungsmitteln), bei denen davon auszugehen ist, dass es dem Gesch�ftspartner gleichg�ltig ist, mit wem er einen Vertrag abschlie�t.