Juristisches Lexikon

Gemeinschaft

Nach Bruchteilen liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Rechts sind und im Gesetz eine andere Gemeinschaftsform nicht bestimmt ist. Die Gemeinschaft kann nicht Tr�ger von Rechten und Pflichten sein, nur die einzelnen Teilhaber. Jeder Teilhaber kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; ein Mehrheitsbeschluss ist dabei nicht erforderlich. Vgl. im Einzelnen �� 741 ff. BGB.
Gemeinschaftliches Testament�� >>