Juristisches Lexikon

Geiselnahme

Wer einen anderen entf�hrt oder sich eines anderen bem�chtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren K�rperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von �ber einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu n�tigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Vgl. � 239b Strafgesetzbuch.
Geisterfahrer�� >>