Juristisches Lexikon

Geheimbereich

... des Menschen ist verfassungsrechtlich gesch�tzt durch die sich aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes ergebenden Rechte des einzelnen auf Achtung seiner Menschenw�rde und seines Eigenwertes seiner Person. Das Grundrecht begr�ndet einen Abwehranspruch gegen die �ffentliche Gewalt. Als "sonstiges Recht" im Sinne des � 823 Abs. 1 BGB ist der Geheimbereich gegen rechtswidrige Eingriffe gesch�tzt. Wer den Geheimbereich des Menschen verletzt, ist schadensersatzpflichtig. Straftatbest�nde in Bezug auf die Verletzung des Geheimbereichs enthalten die �� 201 ff. des Strafgesetzbuchs.
Geheimer Vorbehalt�� >>