Gegenzeichnung
Anordnungen und Verf�gungen des Bundespr�sidenten bed�rfen zu ihrer G�ltigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zust�ndigen Bundesminister. Die Gegenzeichnung steht im Ermessen der Berechtigten. Der Gegenzeichnung bed�rfen nicht die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Aufl�sung des Bundestages gem�� Art. 63 und das Ersuchen gem�� Art. 69 Abs. 3 des Grundgesetzes. Vgl. Art. 68 Grundgesetz.