Juristisches Lexikon

Geeignetheit

... ist eine Komponente des Grundsatzes der Verh�ltnism��igkeit. Geeignet ist eine Ma�nahme, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeif�hrt oder doch wenigstens f�rdert (Tauglichkeit). Vorausgesetzt wird dabei, dass die Ma�nahme �berhaupt einen Zweck verfolgt, also nicht willk�rlich ergeht und dass die Verfolgung dieses Zwecks rechtlich zul�ssig ist.
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