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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
� 124�Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln �hnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e geahndet werden.
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